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BVerfG·1 BvQ 50/25·19.09.2025

Erfolgloser isolierter Eilantrag in einer hochschulrechtlichen Sache: ua mangelnde Darlegung zur Erschöpfung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes - Tenorbegründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller stellte beim BVerfG einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht ausreichend dargetan wurden. Vor allem war nicht erkennbar, ob fachgerichtlicher Eilrechtsschutz erschöpft wurde. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Darlegung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG und fehlender Nachweis über Erschöpfung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt die substantielle und nachvollziehbare Darlegung der dort genannten Voraussetzungen durch den Antragsteller voraus.

2

Der Antragsteller muss darlegen, ob und inwieweit fachgerichtlicher Eilrechtsschutz bereits ausgeschöpft wurde; das Unterlassen dieser Darlegung kann zur Unzulässigkeit des Antrags führen.

3

Unzureichende Begründung zur Sach- und Rechtslage, insbesondere zur Erforderlichkeit verfassungsgerichtlicher Einschaltung, rechtfertigt die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Anordnung.

4

Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung können als unanfechtbar bezeichnet werden, wenn dies vom Gericht im Tenor bestimmt wird.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 32 Abs. 1 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG von dem Antragsteller nicht ausreichend dargetan sind. Unter anderem lässt seine Begründung nicht erkennen, ob die Möglichkeiten fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes ausgeschöpft wurden.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.