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BVerfG·1 BvQ 50/22·10.08.2022

Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung der Vollstreckung einer Kindesrückführung nach Spanien - zum Beginn der Monatsfrist (§ 93 Abs 1 BVerfGG) im Falle der Bestellung eines Verfahrensbeistands

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtFamilienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kammer wiederholt die einstweilige Anordnung, mit der die Vollstreckung eines Beschlusses zur Rückführung eines Kindes nach Spanien ausgesetzt wurde, und verlängert die Befristung bis zum 9. September 2022. Hintergrund ist die Bestellung einer Verfahrensbeiständin, um dem Kind die Möglichkeit zu geben, eine Verfassungsbeschwerde fristwahrend zu erheben. Die Entscheidung stützt sich auf § 32 BVerfGG und berücksichtigt den Fristbeginn nach § 93 Abs. 1 BVerfGG; sie ist unanfechtbar.

Ausgang: Wiederholung der einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Vollstreckung bis 9. September 2022 stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Beginn der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde richtet sich bei Vertretung durch einen Ergänzungspfleger oder Verfahrensbeistand grundsätzlich nach der Kenntnis dieser Vertretung von den anzugreifenden fachgerichtlichen Entscheidungen.

2

Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG ist zulässig, wenn dadurch dem potenziellen Beschwerdeführer oder seinem Vertreter die Möglichkeit eröffnet wird, eine fristwahrende Verfassungsbeschwerde zu erheben.

3

Die Aussetzung der Vollstreckung kann befristet verlängert werden, solange die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG weiter vorliegen und die Fortgeltung der Maßnahme erforderlich ist, um die Wahrnehmung grundrechtsrelevanter Verfahrensmöglichkeiten zu ermöglichen.

4

Entscheidungen der Kammer über die Wiederholung einstweiliger Anordnungen sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ Art 6 Abs 2 S 1 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 158 Abs 1 S 1 FamFG§ 158 Abs 3 S 1 Nr 2 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend AG Bamberg, 21. März 2022, Az: 0206 FH 1/22, Beschluss

vorgehend BVerfG, 1. August 2022, Az: 1 BvQ 50/22, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 1. August 2022, wonach die Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 21. März 2022 - 0206 FH 1/22 - bis zum 11. August 2022 ausgesetzt wird, wird mit der Maßgabe wiederholt, dass die Vollstreckung aus dem vorgenannten Beschluss des Amtsgerichts bis zum 9. September 2022 ausgesetzt bleibt.

Gründe

1

1. Die Kammer hat mit Beschluss vom 1. August 2022 die Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 21. März 2022, in dem festgestellt wird, dass die Antragstellerin aufgrund der Entscheidung des Gerichts 1. Instanz Nr. 79 von Madrid vom 23. September 2021 verpflichtet sei, ihren Sohn an dessen in Spanien lebenden Vater herauszugeben, bis zum 11. August 2022 ausgesetzt. Die Befristung erfolgte vor dem Hintergrund des möglichen Fristablaufs für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin, der Mutter des betroffenen Kindes. Mit Beschluss vom 9. August 2022 hat das Amtsgericht Bamberg dem Kind nunmehr eine Verfahrensbeiständin bestellt.

2

2. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen aus den Gründen des Beschlusses der Kammer vom 1. August 2022 weiterhin vor.

3

Um auch dem betroffenen Kind die Möglichkeit einer durch die Verfahrensbeiständin für das Kind zu erhebenden Verfassungsbeschwerde zu erhalten und mögliche Verletzungen in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten geltend machen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. August 2022 - 1 BvQ 50/22 -, Rn. 34), bedarf es der Wiederholung der einstweiligen Anordnung (vgl. § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG) mit der aus der Beschlussformel ersichtlichen Maßgabe. Eine solche Verfassungsbeschwerde wäre nicht von vornherein wegen Versäumung der Frist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG unzulässig. Wie bei der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde im fremden Namen durch einen Ergänzungspfleger kommt es auch bei Verfahrensbeistandschaft für den Beginn des Fristlaufs grundsätzlich auf deren Kenntnis von den anzugreifenden fachgerichtlichen Entscheidungen an (vgl. jeweils zur Ergänzungspflegschaft BVerfGE 75, 201 <215>; 99, 145 <155 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2006 - 1 BvR 1465/05 -, Rn. 27).

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.