Themis
Anmelden
BVerfG·1 BvQ 48/21·17.04.2021

Erfolgloser Eilantrag auf Aufhebung eines Versammlungsverbots - Voraussetzungen für Erlass einer eA nicht hinreichend dargelegt - Tenorbegründung

Öffentliches RechtVersammlungsrechtVerfassungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aufhebung eines Versammlungsverbots ab. Zentrales Problem war, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht hinreichend dargelegt hatte. Zur Sache enthält der Beschluss keine weitergehende Begründung; die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Eilantrag auf Aufhebung des Versammlungsverbots mangels hinreichender Darlegung der Voraussetzungen nach § 32 Abs.1 BVerfGG abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, dass der Antragsteller die hierfür relevanten Voraussetzungen substantiiert darlegt.

2

Ist die Darlegung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht hinreichend, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

3

Soweit für den Erlass einstweiliger Anordnungen typische Voraussetzungen (z.B. Eilbedürftigkeit und Aussicht auf Erfolg) einschlägig sind, müssen auch diese vom Antragsteller substantiiert vorgetragen werden.

4

Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts über den Erlass oder die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung kann im Beschluss als unanfechtbar bezeichnet werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ Art 8 Abs 1 GG§ Art 8 Abs 2 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 15 Abs 1 VersammlG

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 16. April 2021, Az: 1 S 1304/21, Beschluss

vorgehend VG Stuttgart, 15. April 2021, Az: 5 K 1872/21, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG vom Antragsteller nicht ausreichend dargetan sind.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.