Erfolgloser Eilantrag auf Aufhebung eines Versammlungsverbots - Voraussetzungen für Erlass einer eA nicht hinreichend dargelegt - Tenorbegründung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aufhebung eines Versammlungsverbots ab. Zentrales Problem war, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht hinreichend dargelegt hatte. Zur Sache enthält der Beschluss keine weitergehende Begründung; die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Eilantrag auf Aufhebung des Versammlungsverbots mangels hinreichender Darlegung der Voraussetzungen nach § 32 Abs.1 BVerfGG abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, dass der Antragsteller die hierfür relevanten Voraussetzungen substantiiert darlegt.
Ist die Darlegung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht hinreichend, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Soweit für den Erlass einstweiliger Anordnungen typische Voraussetzungen (z.B. Eilbedürftigkeit und Aussicht auf Erfolg) einschlägig sind, müssen auch diese vom Antragsteller substantiiert vorgetragen werden.
Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts über den Erlass oder die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung kann im Beschluss als unanfechtbar bezeichnet werden.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 16. April 2021, Az: 1 S 1304/21, Beschluss
vorgehend VG Stuttgart, 15. April 2021, Az: 5 K 1872/21, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG vom Antragsteller nicht ausreichend dargetan sind.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.