Ablehnung des Erlasses einer eA: Mangels hinreichender Begründung erfolgloser Eilantrag der Partei "Der III. Weg" gegen die Entfernung von Wahlplakaten
KI-Zusammenfassung
Die Partei „Der III. Weg“ beantragte beim Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung gegen die Entfernung von Wahlplakaten. Das BVerfG lehnte den Antrag ab, weil die Begründung nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügte. Das Vorbringen ermöglichte keine prüfbare Darstellung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG. Mangels hinreichender Substantiierung war der Eilantrag erfolglos.
Ausgang: Eilantrag der Partei gegen Entfernung von Wahlplakaten mangels hinreichender Begründung als unzulässig/verworfen abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG setzt eine Begründung voraus, die den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügt.
Das Antragsvorbringen muss dem Bundesverfassungsgericht ermöglichen, das Vorliegen der in § 32 Abs. 1 BVerfGG genannten Voraussetzungen zu beurteilen.
Fehlt es an substantiiertem Vortrag zu entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsausführungen, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zu versagen.
Die Ablehnung eines Eilantrags kann unanfechtbar sein, wenn die Entscheidung dem Gericht insoweit als abschließend erscheint.
Vorinstanzen
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 21. Mai 2019, Az: 3 B 136/19, Beschluss
vorgehend VG Chemnitz, 3. Mai 2019, Az: 7 L 271/19, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag nach § 32 BVerfGG hat keinen Erfolg, weil er nicht den Anforderungen entspricht, die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG an die Begründung eines Eilrechtsschutzbegehrens zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. August 2004 - 1 BvQ 36/04 -, juris, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 2010 - 2 BvR 1744/10 -, juris, Rn. 1).
Das Antragsvorbringen muss es dem Bundesverfassungsgericht ermöglichen, das Vorliegen der sich aus § 32 Abs. 1 BVerfGG ergebenden Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris, und vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Oktober 2008 - 2 BvQ 33/08 -, juris, und vom 28. November 2008 - 2 BvQ 36/08 -, juris).
Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Antragstellerin in mehrfacher Hinsicht nicht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.