Themis
Anmelden
BVerfG·1 BvQ 46/19·24.05.2019

Ablehnung des Erlasses einer eA: Mangels hinreichender Begründung erfolgloser Eilantrag der Partei "Der III. Weg" gegen die Entfernung von Wahlplakaten

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Partei „Der III. Weg“ beantragte beim Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung gegen die Entfernung von Wahlplakaten. Das BVerfG lehnte den Antrag ab, weil die Begründung nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügte. Das Vorbringen ermöglichte keine prüfbare Darstellung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG. Mangels hinreichender Substantiierung war der Eilantrag erfolglos.

Ausgang: Eilantrag der Partei gegen Entfernung von Wahlplakaten mangels hinreichender Begründung als unzulässig/verworfen abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG setzt eine Begründung voraus, die den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügt.

2

Das Antragsvorbringen muss dem Bundesverfassungsgericht ermöglichen, das Vorliegen der in § 32 Abs. 1 BVerfGG genannten Voraussetzungen zu beurteilen.

3

Fehlt es an substantiiertem Vortrag zu entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsausführungen, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zu versagen.

4

Die Ablehnung eines Eilantrags kann unanfechtbar sein, wenn die Entscheidung dem Gericht insoweit als abschließend erscheint.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG§ 32 Abs. 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 21. Mai 2019, Az: 3 B 136/19, Beschluss

vorgehend VG Chemnitz, 3. Mai 2019, Az: 7 L 271/19, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag nach § 32 BVerfGG hat keinen Erfolg, weil er nicht den Anforderungen entspricht, die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG an die Begründung eines Eilrechtsschutzbegehrens zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. August 2004 - 1 BvQ 36/04 -, juris, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 2010 - 2 BvR 1744/10 -, juris, Rn. 1).

2

Das Antragsvorbringen muss es dem Bundesverfassungsgericht ermöglichen, das Vorliegen der sich aus § 32 Abs. 1 BVerfGG ergebenden Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris, und vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Oktober 2008 - 2 BvQ 33/08 -, juris, und vom 28. November 2008 - 2 BvQ 36/08 -, juris).

3

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Antragstellerin in mehrfacher Hinsicht nicht.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.