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BVerfG·1 BvQ 46/17·05.09.2017

Ablehnung des Erlasses einer eA auf vorläufige Gewährung existenzsichernder Leistungen: Subsidiaritätsgrundsatz (§ 90 Abs 2 BVerfGG) gebietet bei neuer Beweislage eine vorrangige Befassung der Fachgerichte

Öffentliches RechtVerfassungsrechtSozialrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Gewährung von SGB II-Leistungen. Das BVerfG lehnte die Anträge ab, weil die Voraussetzungen für eine eA nach §32 Abs.1 BVerfGG nicht vorlägen. Zudem stützte sich der Antrag zum Teil auf Unterlagen, die den Fachgerichten nicht vorgelegen hatten. Nach §90 Abs.2 BVerfGG gebietet der Subsidiaritätsgrundsatz eine vorrangige Befassung der Fachgerichte.

Ausgang: Anträge auf einstweilige Anordnung und Prozesskostenhilfe abgewiesen; Subsidiaritätsgrundsatz gebietet vorrangige Entscheidung der Fachgerichte

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus.

2

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG zur vorläufigen Gewährung existenzsichernder Leistungen müssen die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall nachgewiesen sein; sind diese nicht erfüllt, ist die eA abzulehnen.

3

Der Subsidiaritätsgrundsatz des § 90 Abs. 2 BVerfGG verlangt, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf neue Beweismittel entscheidet, die den Fachgerichten bislang nicht vorgelegen haben, sondern eine vorrangige Entscheidung durch die Fachgerichte zulässt.

4

Bei vorgelegter neuer Beweislage ist dem Bundesverfassungsgericht die vorrangige Befassung der Fachgerichte vorzubehalten; eine Umgehung dieses Weges durch unmittelbare vorläufige Entscheidung des BVerfG ist mit § 90 Abs. 2 BVerfGG unvereinbar.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 19ff SGB 2§ 19 SGB 2§ 32 Abs. 1 BVerfGG§ Art. 19 Abs. 4 GG

Vorinstanzen

vorgehend SG Altenburg, 27. April 2017, Az: S 36 AS 814/17 ER, Beschluss

vorgehend Thüringer Landessozialgericht, 13. Juli 2017, Az: L 7 AS 488/17 ER, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts P… wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG, vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren, liegen nicht vor. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die gerichtliche Schlussfolgerung, der Antragsteller habe in den vergangenen Monaten so wenig Geld zur Verfügung gehabt, dass er anzurechnende Hilfe durch Dritte erhalten haben müsse, verfassungsrechtlich tragfähig ist oder ob im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG eine Entscheidung über die vorläufige Leistungsgewährung auf Grundlage einer Folgenabwägung nahe gelegen hätte (vgl. BVerfGK 5, 237 <242>). Denn der Antragsteller stützt vorliegend den von ihm geltend gemachten Anspruch auf existenzsichernde Leistungen teilweise auf Unterlagen, die den Fachgerichten bei ihrer Beschlussfassung nicht vorgelegen haben. Es ist mit dem aus § 90 Abs. 2 BVerfGG folgenden Grundsatz der Subsidiarität nicht vereinbar, wenn das Bundesverfassungsgericht ohne vorherige fachgerichtliche Entscheidung auf Grundlage der neuen Beweislage entscheiden würde.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.