Ablehnung des Erlasses einer isoliert beantragten eA: unzureichende Substantiierung einer in der Hauptsache zu erhebenden Verfassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim BVerfG. Das Gericht lehnt den Antrag nach § 32 BVerfGG ab, weil die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Insbesondere fehlt der konkrete Hoheitsakt i.S.v. § 90 Abs. 1 BVerfGG und die Begründung genügt den Anforderungen der §§ 23 Abs.1, 92 BVerfGG nicht. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt; Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache von vornherein offensichtlich unzulässig
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG setzt voraus, dass sie zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum Gemeinwohl dringend geboten ist.
Bei der Prüfung eines Antrags auf einstweilige Anordnung bleiben Erwägungen zur Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme außer Betracht; eine Eilentscheidung ist ausgeschlossen, wenn die Hauptsache von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie keinen konkreten Hoheitsakt i.S.v. § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichnet oder die Begründung nicht nachvollziehbar darlegt, welche verfassungsrechtlich geschützten Rechte verletzt sein sollen; die Anforderungen der §§ 23 Abs.1 Satz2 und 92 BVerfGG sind maßgeblich.
Die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unanfechtbar, wenn das Bundesverfassungsgericht den Antrag nach summarischer Prüfung als unzulässig oder offensichtlich unbegründet zurückweist.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen sprechen, außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings dann kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 118, 111 <122>; 130, 367 <369>; stRspr). Dies ist vorliegend der Fall.
Eine in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig. Soweit sie sich gegen die "Zwangsvollstreckungssache" wendet, bezeichnet sie schon keinen konkreten Hoheitsakt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG. Sie genügt aber auch im Übrigen offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht ansatzweise erkennen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.