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BVerfG·1 BvQ 44/25·21.08.2025

Erfolgloser isolierter Eilantrag auf einstweilige Aussetzung eines familiengerichtlichen Umgangs- und Kontaktverbots - Unzulässigkeit mangels Darlegungen zur Rechtswegerschöpfung - allerdings verfassungsrechtliche Bedenken gegen Umgangsausschluss

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG, um die Vollziehung eines familiengerichtlichen Umgangs- und Kontaktverbots auszusetzen. Das BVerfG verwirft den Antrag als unzulässig, weil der Antragsteller die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs nicht substantiiert dargelegt hat. Zudem stellt das Gericht verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Begründung des Umgangsausschlusses fest, ohne jedoch vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Umgangsausschluss als unzulässig verworfen mangels substantiierter Darlegung der Erschöpfung des Rechtswegs; verfassungsrechtliche Bedenken ohne Gewährung vorläufigen Schutzes.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist unzulässig, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, dass die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

2

Die erforderliche Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG umfasst in Familiensachen auch den nach § 54 Abs. 2 FamFG statthaften Antrag auf erneute Entscheidung nach mündlicher Verhandlung.

3

Die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG (schwerer und unabwendbarer Nachteil) müssen substantiiert vorgetragen werden; bloße Verweise auf den Akteninhalt oder pauschale Angaben genügen nicht.

4

Bei einem familiengerichtlichen Umgangsausschluss sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Feststellungen zur Kindeswohlgefährdung einzuhalten; die Begründung muss hinreichend darstellen, auf welche Erkenntnisse die Feststellung der Kindeswohlgefährdung gestützt wird, pauschale Verweise genügen in der Regel nicht.

Relevante Normen
§ Art 6 Abs 2 S 1 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 54 Abs 2 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend AG Meißen, 30. Juli 2025, Az: R 6 F 390/24 eA, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antragsteller möchte mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erreichen, dass die Vollziehung eines familiengerichtlichen Beschlusses, durch den ihm weitgehend Kontakt und Umgang mit seinen Kindern bis auf Weiteres untersagt worden ist, einstweilen ausgesetzt wird.

2

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) liegen nicht vor. Der darauf gerichtete Antrag ist unzulässig.

3

1. Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind. Dazu gehört auch die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Ein solcher Antrag kann darum nur Erfolg haben, wenn er so begründet ist, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, dass die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Damit das Bundesverfassungsgericht dies beurteilen kann, muss auch zu der nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG grundsätzlich erforderlichen Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs substantiiert vorgetragen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2022 - 1 BvQ 12/22 -, Rn. 3 m.w.N.).

4

2. Dem genügt die Begründung des Antrags nicht. Es fehlt gerade an einer substantiellen Darlegung zur Erschöpfung des Rechtswegs. Das gilt unabhängig von der durch den Antragsteller erhobenen Anhörungsrüge. Da der Beschluss des Familiengerichts vom 30. Juli 2025 im einstweiligen Anordnungsverfahren in einer Familiensache ohne vorherige mündliche Verhandlung ergangen ist, ist dagegen nach § 54 Abs. 2 FamFG ein Antrag auf erneute Entscheidung nach mündlicher Verhandlung statthaft (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Oktober 2020 - 1 BvR 2262/20 -, Rn. 6 m.w.N.). Dieser Antrag und die Entscheidung darüber gehören auch im verfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnungsverfahren zum zu erschöpfenden Rechtsweg (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2019 - 1 BvQ 90/18 -, Rn. 13). Auf diesen Rechtsbehelf hat die Rechtsbehelfsbelehrung des beanstandeten Beschlusses auch in der Sache zutreffend hingewiesen. Der Antragsteller hat aber nicht dargelegt, diesen Rechtsbehelf erhoben zu haben.

5

Es sind auch die Voraussetzungen von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht substantiiert dargelegt. Angesichts des Alters der Kinder, der bisherigen Intensität des Umgangs des Antragstellers mit seinen Kindern und der Möglichkeit, einen Antrag nach § 54 Abs. 2 FamFG zu stellen, ist nicht nachvollziehbar aufgezeigt, dass ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, wenn bis zu einer Entscheidung über den Antrag nach § 54 Abs. 2 FamFG kein Umgang stattfände. Entsprechend fehlt es auch an tragfähigen Ausführungen zu einem schweren Nachteil im Sinne von § 32 Abs. 1 BVerfGG.

6

3. Wäre der Beschluss des Familiengerichts vom 30. Juli 2025 allerdings einer verfassungsgerichtlichen Prüfung zu unterziehen, würde dieser selbst den im fachgerichtlichen einstweiligen Anordnungsverfahren etwas zurückgenommenen verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen Umgangsausschluss (vgl. zu diesen BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Oktober 2020 - 1 BvR 2262/20 -, Rn. 9 m.w.N.) offensichtlich nicht genügen. Die Begründung des Beschlusses stellt weder die den jeweiligen Kindern drohende Kindeswohlgefährdung näher dar noch lässt sie - auch unter Berücksichtigung der gegenüber einem Hauptsacheverfahren regelmäßig zurückbleibenden Aufklärungsmöglichkeiten im Eilverfahren - hinreichend erkennen, auf welche Erkenntnisse das Familiengericht sich zur Feststellung des Sachverhalts und zur Wertung des Vorliegens einer Kindeswohlgefährdung stützt. Der pauschale Verweis auf den "Akteninhalt" genügt dafür in der Regel nicht.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.