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BVerfG·1 BvQ 41/21·28.04.2021

Erfolgloser Eilantrag gegen der Versagung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes in einer äußerungsrechtlichen Sache - Unzulässigkeit wegen Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrecht (Verfassungsbeschwerde)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Anordnung in einer äußerungsrechtlichen Angelegenheit. Das BVerfG lehnte den Antrag ab, da die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich aussichtslos wäre und die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde eine Verweisung in das fachgerichtliche Hauptsacheverfahren gebietet. Der Antragsteller trug nicht vor, dass im Hauptsacheverfahren keine ausreichende Abhilfe möglich oder der Rechtsweg unzumutbar sei. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Subsidiarität und offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist ausgeschlossen, wenn die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich aussichtslos ist.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist subsidiär; es genügt nicht die formelle Erschöpfung des Rechtswegs, vielmehr sind alle nach Lage der Sache verfügbaren prozessualen Möglichkeiten vor dem fachgerichtlichen Verfahren auszuschöpfen (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).

3

Beschwerden gegen Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind grundsätzlich auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen; Ausnahmen bestehen nur bei konkreter Versagung des Eilrechtsschutzes, unzureichender Abhilfemöglichkeit im Hauptsacheverfahren oder bei Unzumutbarkeit der Rechtswegerschöpfung.

4

Ein Antrag auf einstweilige Anordnung ist abzulehnen, wenn der Antragsteller nicht darlegt, dass im Hauptsacheverfahren keine ausreichende Abhilfe besteht oder die Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs unzumutbar ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 32 Abs. 1 BVerfGG§ 90 Abs. 2 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor, weil die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 <171 f.>; 91, 328 <332>; 111, 147 <152 f.>; stRspr).

2

Eine einzulegende Verfassungsbeschwerde würde dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Sie genügt nicht schon dann den Anforderungen von § 90 Abs. 2 BVerfGG, wenn der Rechtsweg formell erschöpft ist. Es müssen vielmehr alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um die jeweils geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 68, 384 <388 f.>; 77, 381 <401>; 81, 97 <102 f.>; 107, 395 <414>; stRspr). Beschwerdeführende, die sich gegen Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wenden, sind daher grundsätzlich auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Ausnahmsweise gilt dies nur dann nicht, wenn gerade die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes gerügt wird (vgl. BVerfGE 59, 63 <84>), das Hauptsacheverfahren keine ausreichende Möglichkeit bietet, einer Rechtsverletzung abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79, 275 <279>; 104, 65 <71>), oder die Beschreitung des Rechtswegs in der Hauptsache unzumutbar ist (vgl. BVerfGE 86, 46 <49>).

3

Der Antragsteller rügt allein eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und gerade nicht, dass ihm der effektive Rechtsschutz versagt worden sei. Er hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass für eine Abhilfe etwaiger Rechtsverletzungen im Hauptsacheverfahren keine ausreichende Möglichkeit bestünde. Auch Gründe, aus denen dem Antragsteller die Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsschutzes ausnahmsweise nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht zuzumuten sein könnte, sind nicht ersichtlich.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.