Ablehnung des Erlasses einer eA: versammlungsbehördlich angeordneter Sofortvollzug einer Auflage, mit der die zeitliche Verlegung einer Demonstration verfügt wurde – Hier: Vorabentscheidung nach § 32 Abs 5 S 2 BVerfGG
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte eine einstweilige Anordnung gegen den versammlungsbehördlich angeordneten Sofortvollzug einer Auflage, mit der die zeitliche Verlegung einer Demonstration verfügt wurde. Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Erlass der eA in einer Vorabentscheidung nach § 32 Abs. 5 S. 2 BVerfGG ab. Die gesetzlich vorausgesetzten Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung und für den Erlass einer eA lagen nach Ansicht des Gerichts nicht vor.
Ausgang: Erlass der einstweiligen Anordnung gegen den Sofortvollzug der Auflage zur zeitlichen Verlegung der Demonstration als unzulässig/verworfen abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG setzt das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung sowie die Darlegung besonderer Eilbedürftigkeit und hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags voraus.
Die vorläufige gerichtliche Überprüfung des Sofortvollzugs einer behördlichen Auflage, die die zeitliche Verlegung einer Versammlung anordnet, ist nur zulässig, wenn die Maßnahme einen eingriffsrelevanten Eingriff in die Versammlungsfreiheit erkennen lässt und die weiteren Voraussetzungen für eine verfassungsgerichtliche Vorabentscheidung erfüllt sind.
Das Bundesverfassungsgericht erteilt eine Vorabentscheidung nur dann, wenn eine effektive Entscheidung durch den zuständigen Fachgerichtszweig innerhalb zumutbarer Zeit nicht gewährleistet erscheint.
Die bloße Geltendmachung verfassungsrechtlicher Belange rechtfertigt allein nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung; die formellen und materiellen Voraussetzungen der eA müssen substantiiert dargelegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 27. Januar 2012, Az: 7 B 10102/12, Beschluss
vorgehend VG Trier, 27. Januar 2012, Az: 1 L 79/12.TR, Beschluss