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BVerfG·1 BvQ 41/13·20.09.2013

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Besitzeinweisung in Wohngrundstück zur Umsetzung des Projekts "Stuttgart 21" - mangelnde Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei bestandskräftiger Planfeststellung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPlanfeststellungsrecht / EnteignungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller suchte vorläufigen verfassungsgerichtlichen Schutz gegen einen Besitzeinweisungsbeschluss zur Räumung seiner Wohnung zugunsten der DB Netz AG für Stuttgart 21. Der VGH hatte die aufschiebende Wirkung seiner Klage abgelehnt. Das BVerfG hält den Eilantrag für unbegründet, da bestandskräftige Planfeststellungen und einfache Rechtsfragen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausschließen. Der VGH habe Notwendigkeit, Eilbedürftigkeit und die Interessen des Antragstellers hinreichend geprüft.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Besitzeinweisung für Stuttgart 21 als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten der Hauptsache offensichtlich fehlen, etwa wegen bestandskräftiger Planfeststellungsbeschlüsse.

2

Die Voraussetzungen einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 21 Abs. 1 AEG (Notwendigkeit der Inanspruchnahme und Eilbedürftigkeit) sind maßgeblich und können durch bestandskräftige planungsrechtliche Entscheidungen gestützt werden.

3

Einwände gegen die Enteignungsfähigkeit oder die Finanzierung eines Vorhabens sind im Eilverfahren unbeachtlich, soweit diese Fragen bereits durch bestandskräftige Planfeststellungen oder einfache Rechtsfragen geklärt sind.

4

Der drohende Verlust der Wohnung begründet nicht automatisch das Unterlassen einer Besitzeinweisung, wenn das nachprüfende Gericht die Belange des Betroffenen sachgerecht gewürdigt hat und die Einweisungsgründe vorliegen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 21 Abs 1 AEG 1994§ 21 Abs. 1 AEG§ 32 BVerfGG

Gründe

1

1. Der Antragsteller begehrt vorläufigen verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen einen Beschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25. Juni 2013. Dieser Beschluss verpflichtet den Antragsteller, seine von ihm bewohnte Eigentumswohnung in Stuttgart bis zum 22. September 2013, 24:00 Uhr, zugunsten der DB Netz AG zu räumen. Die vorzeitige Besitzeinweisung erfolgt für den Bau und den Betrieb des neuen Eisenbahnknotens Stuttgart 21.

2

Mit Beschluss vom 19. September 2013 lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (5 S 1546/13) den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Besitzeinweisungsbeschluss zurück.

3

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.

4

Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs wäre offensichtlich unbegründet (vgl. zum Maßstab für § 32 BVerfGG BVerfGE 131, 47 <55>). Es ist - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers zur Begründung seines Antrags - nicht erkennbar, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs den Antragsteller in seinen Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt.

5

Die zahlreichen Einwände, die der Antragsteller gegen die Besitzeinweisung und das gesamte Vorhaben vorbringt, sind im Wesentlichen einfachrechtlicher Art und zum Teil mit Rücksicht auf die in den bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlüssen für die Abschnitte 1.1 und 1.2 aus dem Jahr 2005 geklärte grundsätzliche Enteignungsfähigkeit des Grundstücks des Antragstellers, die insoweit auch vor dem Bundesverfassungsgericht nicht mehr in Frage gestellt werden kann, unbeachtlich. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof die Voraussetzungen einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 21 Abs. 1 AEG, insbesondere die Notwendigkeit der Inanspruchnahme des Grundstücks für das Vorhaben und die Eilbedürftigkeit, als erfüllt ansah. Hierbei hat er es im Hinblick auf die drohende Durchführung der angekündigten Baumaßnahmen auch nicht an der erforderlichen Prüfungstiefe fehlen lassen. Er hat sich mit den zentralen Einwänden des Antragstellers, insbesondere der nach seiner Auffassung fehlenden oder unzulässigen Finanzierbarkeit des Vorhabens, in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auseinandergesetzt (vgl. namentlich S. 13 des Beschlusses). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof auch den dem Antragsteller drohenden Verlust seiner Wohnung infolge der Vollziehung des Besitzeinweisungsbeschlusses in den Blick genommen, diesem Umstand aber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.