Ablehnung des Erlasses einer eA: Kein Anspruch auf Ausstrahlung eines Wahlwerbespots mit volksverhetzendem Inhalt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ausstrahlung eines Wahlwerbespots, den VG und OVG als volksverhetzend (§130 StGB) einstuften. Das BVerfG lehnte den Antrag mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde ab. Es sah kein Versagen des Schutzbereichs der Meinungsfreiheit und hielt die wertende Einordnung des Spots für nachvollziehbar. Auch alternative Deutungen wurden vom OVG mit überzeugender Begründung verworfen.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Ausstrahlung des Spots mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht ist zu versagen, wenn die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache offensichtlich unbegründet ist.
Bei der Abwägung zwischen Art. 5 Abs. 1 GG und strafrechtlichen Schutzrechten ist zu prüfen, ob der Aussagegehalt einer Äußerung unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Anforderungen den Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB) erfüllt.
Fachgerichte dürfen den Aussagegehalt von Werbe- oder Wahlspots kontextbezogen bewerten und mit nachvollziehbarer Begründung alternative, fernliegende Deutungen ausschließen; solche wertenden Einordnungen sind innerhalb des fachgerichtlichen Wertungsrahmens möglich, unterliegen aber strengen Anforderungen.
Fehlt eine substantiiert darlegte Verletzung des Schutzbereichs der Meinungsfreiheit und ist die Strafbarkeitsbegründung der Vorinstanzen nachvollziehbar, rechtfertigt dies keinen verfassungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend VG Mainz, 26. April 2019, Az: 4 L 437/19.MZ, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 26. April 2019, Az: 2 B 10639/19.OVG, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, da eine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 111, 147 <152 f.>; stRspr).
Es ist nicht erkennbar, dass die Verwaltungsgerichte in ihren Entscheidungen den Schutzgehalt der Meinungsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verkannt hätten (vgl. BVerfGE 7, 198 <206 f.>; 107, 275 <280 f.>). Vielmehr haben sie sich mit dem Aussagegehalt des Wahlwerbespots unter Berücksichtigung der hierfür maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 69, 257 <269>) ausreichend befasst und den Sinn der darin getätigten Äußerungen nachvollziehbar dahingehend eingeordnet, dass er den Tatbestand einer Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht hat sich auch mit den anderen, von der Antragstellerin vorgebrachten Deutungsmöglichkeiten auseinandergesetzt und diese mit nachvollziehbarer Begründung - unter anderem wegen der im Kontext mit der Aussage "Migration tötet" geforderten Schaffung von Schutzzonen für Deutsche - als fernliegend ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 93, 266 <295 f.>; 82, 43 <52>). Diese Beurteilung hält sich auch unter Berücksichtigung der insoweit geltenden strengen Anforderungen im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.