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BVerfG·1 BvQ 35/09·31.03.2010

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung setzte das Bundesverfassungsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 4.000 € fest. Die Festsetzung erfolgte nach § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG. Das Gericht berief sich auf frühere Entscheidungen (BVerfGE 79,365; 89,91) und traf eine verbindliche Wertfestsetzung für die Vergütungsbemessung.

Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit im Eilverfahren auf 4.000 € durch das BVerfG

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird nach § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG festgesetzt.

2

Das Bundesverfassungsgericht ist befugt, in verfassungsgerichtlichen Eilverfahren den Gegenstandswert zur Berechnung anwaltlicher Vergütung verbindlich zu bestimmen.

3

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts können Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts als Leitlinien herangezogen werden.

4

Die Festsetzung des Gegenstandswerts in Geld ist maßgeblich für die Bemessung der Verfahrens- und Anwaltsgebühren im verfassungsgerichtlichen Verfahren.

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend AG Wiesbaden, 10. Juli 2009, Az: 537 F 123/08 SO, Beschluss

vorgehend BVerfG, 7. August 2009, Az: 1 BvQ 35/09, Einstweilige Anordnung

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 4.000 € (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG; vgl. auch BVerfGE 79, 365; 89, 91).