Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung setzte das Bundesverfassungsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 4.000 € fest. Die Festsetzung erfolgte nach § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG. Das Gericht berief sich auf frühere Entscheidungen (BVerfGE 79,365; 89,91) und traf eine verbindliche Wertfestsetzung für die Vergütungsbemessung.
Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit im Eilverfahren auf 4.000 € durch das BVerfG
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird nach § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG festgesetzt.
Das Bundesverfassungsgericht ist befugt, in verfassungsgerichtlichen Eilverfahren den Gegenstandswert zur Berechnung anwaltlicher Vergütung verbindlich zu bestimmen.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts können Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts als Leitlinien herangezogen werden.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts in Geld ist maßgeblich für die Bemessung der Verfahrens- und Anwaltsgebühren im verfassungsgerichtlichen Verfahren.
Vorinstanzen
vorgehend AG Wiesbaden, 10. Juli 2009, Az: 537 F 123/08 SO, Beschluss
vorgehend BVerfG, 7. August 2009, Az: 1 BvQ 35/09, Einstweilige Anordnung
Tenor
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 4.000 € (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG; vgl. auch BVerfGE 79, 365; 89, 91).