Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Tätigwerden des Bevollmächtigten in derselben Sache iSd § 7 Abs 1 RVG
KI-Zusammenfassung
Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Rechtspflegerin hatte den Gegenstandswert verbindlich für beide Beschwerdeführer zusammen auf 4.000 € angesetzt. Das BVerfG stellte fest, dass der Verfahrensbevollmächtigte in derselben Angelegenheit i.S.v. § 7 Abs. 1 RVG tätig geworden ist, wenn mehrere Auftraggeber einheitliche, zusammenhängende Begehren im selben Verfahren verfolgen. Daher können die Gebühren nur einmal aus dem verbindlich festgesetzten Gegenstandswert gefordert werden.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Gebührenanspruch nur einmal aus gemeinsamem Gegenstandswert
Abstrakte Rechtssätze
Der Verfahrensbevollmächtigte wird im Sinne von § 7 Abs. 1 RVG dann in derselben Angelegenheit tätig, wenn mehrere Auftraggeber einheitliche Begehren in demselben Verfahren geltend machen und zwischen diesen Begehren ein innerer Zusammenhang besteht.
Ist der Gegenstandswert verbindlich für mehrere Beteiligte gemeinsam festgesetzt, kann der Verfahrensbevollmächtigte die Gebühren hierfür nur einmal aus diesem gemeinsamen Gegenstandswert verlangen.
Bei der Kostenfestsetzung ist der vom Gericht verbindlich festgesetzte Gegenstandswert maßgeblich für die Gebührenberechnung gegenüber mehreren Beschwerdeführern.
Eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenfestsetzung ist abzuweisen, wenn die Wertfestsetzung formell und materiell den gesetzlichen Vorgaben entspricht und kein gesonderter, für einzelne Auftraggeber relevanter Gegenstandswert dargelegt wird.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 30. September 2011, Az: 18 UF 107/10, Beschluss
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtspflegerin hat die Kosten zu Recht nach dem vom Bundesverfassungsgericht verbindlich für beide Beschwerdeführer zusammen auf 4.000 € festgesetzten Gegenstandswert angesetzt.
Der Verfahrensbevollmächtigte ist für die Beschwerdeführer in derselben Angelegenheit tätig geworden, § 7 Abs. 1 RVG. Dafür genügt es im gerichtlichen Verfahren regelmäßig schon, dass die Begehren mehrerer Auftraggeber - wie hier - einheitlich in demselben Verfahren geltend gemacht werden und zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. BVerfGE 96, 251 <255>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. März 2000 - 1 BvR 2437/95 -, juris Rn. 2). Ausweislich des eindeutigen Wortlauts des § 7 Abs. 1 RVG folgt hieraus, dass der Verfahrensbevollmächtigte die Gebühren nur einmal, nämlich aus dem vom Bundesverfassungsgericht verbindlich festgesetzten Gegenstandswert fordern kann.