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BVerfG·1 BvQ 33/11·04.12.2013

Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Tätigwerden des Bevollmächtigten in derselben Sache iSd § 7 Abs 1 RVG

VerfahrensrechtKostenrechtAnwaltsvergütungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Rechtspflegerin hatte den Gegenstandswert verbindlich für beide Beschwerdeführer zusammen auf 4.000 € angesetzt. Das BVerfG stellte fest, dass der Verfahrensbevollmächtigte in derselben Angelegenheit i.S.v. § 7 Abs. 1 RVG tätig geworden ist, wenn mehrere Auftraggeber einheitliche, zusammenhängende Begehren im selben Verfahren verfolgen. Daher können die Gebühren nur einmal aus dem verbindlich festgesetzten Gegenstandswert gefordert werden.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Gebührenanspruch nur einmal aus gemeinsamem Gegenstandswert

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verfahrensbevollmächtigte wird im Sinne von § 7 Abs. 1 RVG dann in derselben Angelegenheit tätig, wenn mehrere Auftraggeber einheitliche Begehren in demselben Verfahren geltend machen und zwischen diesen Begehren ein innerer Zusammenhang besteht.

2

Ist der Gegenstandswert verbindlich für mehrere Beteiligte gemeinsam festgesetzt, kann der Verfahrensbevollmächtigte die Gebühren hierfür nur einmal aus diesem gemeinsamen Gegenstandswert verlangen.

3

Bei der Kostenfestsetzung ist der vom Gericht verbindlich festgesetzte Gegenstandswert maßgeblich für die Gebührenberechnung gegenüber mehreren Beschwerdeführern.

4

Eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenfestsetzung ist abzuweisen, wenn die Wertfestsetzung formell und materiell den gesetzlichen Vorgaben entspricht und kein gesonderter, für einzelne Auftraggeber relevanter Gegenstandswert dargelegt wird.

Relevante Normen
§ 32 BVerfGG§ 34a BVerfGG§ 7 Abs 1 RVG§ 7 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 30. September 2011, Az: 18 UF 107/10, Beschluss

Gründe

1

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtspflegerin hat die Kosten zu Recht nach dem vom Bundesverfassungsgericht verbindlich für beide Beschwerdeführer zusammen auf 4.000 € festgesetzten Gegenstandswert angesetzt.

2

Der Verfahrensbevollmächtigte ist für die Beschwerdeführer in derselben Angelegenheit tätig geworden, § 7 Abs. 1 RVG. Dafür genügt es im gerichtlichen Verfahren regelmäßig schon, dass die Begehren mehrerer Auftraggeber - wie hier - einheitlich in demselben Verfahren geltend gemacht werden und zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. BVerfGE 96, 251 <255>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. März 2000 - 1 BvR 2437/95 -, juris Rn. 2). Ausweislich des eindeutigen Wortlauts des § 7 Abs. 1 RVG folgt hieraus, dass der Verfahrensbevollmächtigte die Gebühren nur einmal, nämlich aus dem vom Bundesverfassungsgericht verbindlich festgesetzten Gegenstandswert fordern kann.