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BVerfG·1 BvQ 3/25·15.01.2025

Erfolgloser Eilantrag in einer Kostensache - mangelnde Darlegungen zur Rechtswegerschöpfung sowie zur Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVorläufiger Rechtsschutz/Einstweiliger RechtsschutzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte beim BVerfG den Erlass einer einstweiligen Anordnung in einer Kostensache. Streitpunkt war, ob der Antrag substantiiert begründet ist und der Rechtsweg erschöpft wurde sowie ob eine mögliche Grundrechtsverletzung dargelegt ist. Das Gericht lehnte den Antrag mangels genügender Begründung ab. Es fehlte die Darlegung der Erschöpfung des Rechtswegs (§90 Abs.2 BVerfGG) und eines Verletzungsverdachts nach §90 Abs.1 BVerfGG.

Ausgang: Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Kostensache mangels substantiierten Vortrags zur Rechtswegerschöpfung und möglicher Grundrechtsverletzung verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht setzt voraus, dass der Antrag substantiiert darlegt, dass die Hauptsache nicht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

2

Der Antragsteller muss darlegen, dass der ordentliche Rechtsweg erschöpft ist; die Anforderungen des § 90 Abs. 2 BVerfGG sind im Antrag nachvollziehbar zu beschreiben.

3

Ein Antrag auf einstweilige Anordnung muss inhaltlich nachvollziehbar darlegen, dass eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG möglich ist; bloße Behauptungen genügen nicht.

4

Erfüllt der Antrag die an ihn zu stellenden Begründungsanforderungen nicht, ist er als unzulässig zu verwerfen; die Entscheidung hierüber kann unanfechtbar sein.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 90 Abs. 2 BVerfGG§ 90 Abs. 1 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, da er den an die Begründung eines solchen Antrags zu stellenden Anforderungen nicht genügt.

2

Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2022 - 1 BvQ 12/22 -, Rn. 3 m.w.N.). Weder verhält er sich zum grundsätzlichen Erfordernis (§ 90 Abs. 2 BVerfGG), den Rechtsweg zu erschöpfen (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>), noch lässt sein Vorbringen eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar erkennen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.