Unzulässiger Antrag auf Erlass von einstweiligen Anordnungen gegen Corona-Verordnungen der Landesregierungen - Tenorbegründung - unzureichende Antragsbegründung bei bloßer Bezugnahme auf gleichgelagerten eA-Antrag
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller forderte einstweilige Anordnungen gegen Corona-Verordnungen der Landesregierungen. Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht substantiiert dargetan waren. Eine bloße Bezugnahme auf die Begründung eines anderen Antrags reicht nicht, da keine Betroffenheit eigener Grundrechte aufgezeigt wurde. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen gegen Corona-Verordnungen als unzulässig verworfen, da Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht substantiiert dargelegt wurden
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, dass der Antragsteller die hierfür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen substantiiert darlegt.
Die bloße Bezugnahme auf die Antragsbegründung einer anderen Antragstellerin in einem anderen Verfahren ersetzt keine eigene Darlegungspflicht und ist unzureichend.
Zur Zulässigkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung muss der Antragsteller die konkrete Betroffenheit eigener Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte durch die angegriffenen Maßnahmen aufzeigen.
Fehlt die erforderliche Darlegung der Voraussetzungen nach § 32 Abs. 1 BVerfGG, ist der Antrag unzulässig und abzulehnen.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Er ist unzulässig, weil der Antragsteller die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht darlegt. Seine bloße Bezugnahme auf die Antragsbegründung einer anderen Antragstellerin in einem anderen Verfahren genügt dafür nicht, insbesondere weil der Antragsteller damit eine Betroffenheit in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht aufzeigt.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.