Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Aufhebung einer zivilrechtlichen Betreuung: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache mangels Rechtswegerschöpfung sowie mangels Darlegung, dass die Frist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG gewahrt werden kann
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aufhebung einer Betreuung wird vom BVerfG abgelehnt. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, weil der Rechtsweg zu den Fachgerichten nicht erschöpft wurde und keine schlüssige Darlegung der Einhaltung der Monatsfrist des § 93 Abs.1 BVerfGG vorliegt. Deshalb kommt eine einstweilige Anordnung nicht in Betracht.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt; Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen fehlender Rechtswegerschöpfung und fehlender Darlegung der Fristeinhaltung
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht kommt nicht in Betracht, wenn die zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
Vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde ist der spezielle Rechtsweg zu den Fachgerichten zu erschöpfen; eine Aufhebung einer bereits angeordneten Betreuung ist vorrangig nach § 1908d Abs.1 BGB i.V.m. § 294 Abs.1 FamFG bei den Fachgerichten geltend zu machen.
Die Einhaltung der Monatsfrist des § 93 Abs.1 S.1 BVerfGG ist vom Beschwerdeführer substantiiert darzulegen, wenn sich die Fristeinhaltung nicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen ergibt.
Kann der Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegen, dass die Verfassungsbeschwerde noch fristgerecht erhoben werden könnte, ist die Beschwerde unzulässig und der Antrag auf einstweilige Anordnung abzuweisen.
Vorinstanzen
vorgehend AG Osnabrück, 8. April 2016, Az: 80 XVII 32/16 (V), Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Erweist sich die - eingelegte oder noch zu erhebende - Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kommt eine einstweilige Anordnung jedoch nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 89, 344 <345>). Dies ist hier der Fall.
Eine Verfassungsbeschwerde, gerichtet auf die Aufhebung der bereits angeordneten Betreuung, scheiterte am Gebot der Rechtswegerschöpfung (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Denn über die Aufhebung einer bestehenden Betreuung kann der Beschwerdeführer gemäß § 1908d Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 294 Abs. 1 FamFG zunächst eine Entscheidung der Fachgerichte herbeiführen. Hiervon hat er keinen Gebrauch gemacht.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer noch zulässigerweise gegen die Anordnung der Betreuung wenden könnte. Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats ab Mitteilung der angegriffenen letztinstanzlichen Entscheidung zu erheben und zu begründen (vgl. § 93 Abs. 1 BVerfGG). Ergibt sich die Einhaltung der Frist nicht ohne weiteres aus den Unterlagen, muss der Beschwerdeführer dies schlüssig darlegen (vgl. BVerfGK 14, 468 <469>). Der hier maßgebliche Beschluss des Beschwerdegerichts datiert bereits vom 8. April 2016. Wann dieser dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gelangt ist, teilt er weder mit, noch ergibt sich dies aus anderen Umständen. Damit fehlt es an einer schlüssigen Darlegung dahingehend, dass eine entsprechende Verfassungsbeschwerde noch fristgerecht erhoben werden könnte.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.