Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Versammlungsrechtliche Auflage bzgl der Verwendung einer Videoleinwand - Unzulässigkeit des eA-Antrags wegen Fehlens einer den Anforderungen des § 22 Abs 2 S 2 BVerfGG entsprechenden Vollmacht - zudem keine Verkennung von Grundrechten ersichtlich
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine versammlungsrechtliche Auflage zur Verwendung einer Videoleinwand. Das BVerfG verwirft den Antrag bereits als unzulässig, weil die Vollmacht der Rechtsvertreter nicht den Anforderungen des § 22 Abs. 2 S. 2 BVerfGG entspricht. Zudem fehlt nach summarischer Prüfung eine Aussicht auf Erfolg der Verfassungsbeschwerde, weil keine Verkennung von Grundrechten ersichtlich ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen mangelhafter Vollmacht und fehlender Aussicht auf Erfolg verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem BVerfGG ist unzulässig, wenn die Vollmacht der Prozessbevollmächtigten nicht den Anforderungen des § 22 Abs. 2 S. 2 BVerfGG genügt.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zumindest hinreichende Aussicht auf Erfolg der zugrunde liegenden Verfassungsbeschwerde voraus; fehlt diese offenkundig, ist der Antrag zu verwerfen.
Bei der summarischen Prüfung eines eA-Antrags kann das Fehlen erkennbarer Grundrechtsverletzungen in den angegriffenen Entscheidungen zur Ablehnung des Antrags führen.
Die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Anordnung wegen formeller Mängel oder offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 29. Juli 2016, Az: 15 B 876/16, Beschluss
vorgehend VG Köln, 29. Juli 2016, Az: 20 L 1790/16, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag ist bereits unzulässig, weil die Vollmacht der Rechtsvertreter des Antragstellers nicht den Erfordernissen des § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG entspricht.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil eine Verfassungsbeschwerde in gleicher Sache nach dem Vorbringen des Antragstellers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätte. Es ist danach nicht ersichtlich, dass die angegriffenen Entscheidungen Grundrechte des Antragstellers verkannt hätten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.