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BVerfG·1 BvQ 28/17·28.06.2017

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit des isolierten eA-Antrags bei mangelnder Darlegung der Zulässigkeit einer noch zu erhebenden normunmittelbaren Verfassungsbeschwerde (hier: gegen das "Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises") - Beschwerdebefugnis nicht dargelegt

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtGrundrechtsschutz (informationelle Selbstbestimmung)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt einstweilige Anordnung gegen Vorschriften des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises. Das BVerfG hält den isolierten eA-Antrag für unzulässig, weil die Zulässigkeit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert dargelegt wurde. Es fehlten individualisierte Angaben zur gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenheit. Der Antrag wird daher verworfen.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen wegen fehlender Darlegung der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde und individueller Betroffenheit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur zulässig, wenn die für den Erlass notwendigen Voraussetzungen substantiiert dargelegt sind.

2

Wird isoliert eine einstweilige Anordnung beantragt, muss die Begründung die Angaben enthalten, die zur Begründung einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind.

3

Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gehört die substantiiert darzulegende Beschwerdebefugnis; der Beschwerdeführer muss darlegen, dass er selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist.

4

Fehlen individualisierte Darlegungen zur konkreten Betroffenheit durch die angegriffenen Vorschriften, macht dies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 22a Abs 2 PAuswG§ 25 PAuswG§ 32 Abs. 1 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag, mit dem der Antragsteller den Erlass einer gegen die Ausfertigung und Anwendung von Vorschriften gerichteten einstweiligen Anordnung begehrt, die Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste des Bundes und der Länder (sowie weitere Behörden der Zoll- und Steuerverwaltung) zum Abruf elektronisch gespeicherter Lichtbilder im automatisierten Verfahren ermächtigen und die bestehenden Abrufmöglichkeiten der Polizeibehörden erweitern, ist unzulässig.

2

Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris). Dazu gehört auch die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Wird - wie hier - isoliert eine einstweilige Anordnung beantragt, muss der Antrag die Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris). Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht.

3

Eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer darlegen kann, von der angegriffenen Maßnahme selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen zu sein (vgl. BVerfGE 133, 277 <311 ff.>). Hierzu fehlt es vorliegend jedoch an jeglichen individualisierten Darlegungen zur Betroffenheit gerade durch die vom Gesetzgeber neu gefassten Abrufvorschriften, da der Antragsteller insoweit lediglich darauf verweist, als Inhaber eines biometrischen Reisepasses beziehungsweise Personalausweises von der Speicherung der elektronischen Lichtbilder im Personalausweis- beziehungsweise Passregister betroffen zu sein. Dies genügt jedoch weder den Anforderungen an die Darlegung zur Zulässigkeit einer - vorliegend noch zu erhebenden - Verfassungsbeschwerde noch den Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris). Der Antrag ist daher unzulässig.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.