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BVerfG·1 BvQ 28/13·31.07.2013

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit des Antrags auf Erlass einer eA bei fehlendem sachlichem Zusammenhang zu angekündigter Verfassungsbeschwerde - zudem offensichtliche Unzulässigkeit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde bei mangelnder Benennung eines angreifbaren Hoheitsakts

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Anordnung zur Übermittlung zahlreicher Schriftsätze aus einem Amtshaftungsprozess und kündigt eine Verfassungsbeschwerde an. Das BVerfG weist den Antrag zurück, weil das Eilverfahren nicht den erforderlichen sachlichen Zusammenhang zur angekündigten Hauptsache aufweist und daher unzulässig ist. Zudem wäre die angekündigte Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig, weil kein konkret angreifbarer Hoheitsakt benannt ist. Eine Entscheidung zur Richterablehnung war nicht erforderlich.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen fehlendem Sachbezug zur angekündigten Verfassungsbeschwerde und offensichtlicher Unzulässigkeit der Hauptsache verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsrechtsstreit ist ein Nebenverfahren und muss sachlich auf die Hauptsache bezogen sein.

2

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass sie zur Sicherung der Effektivität der künftigen Entscheidung in der Hauptsache dient, insbesondere zur Verhinderung irreversibler Zustände.

3

Ein Antrag auf einstweilige Anordnung ist unzulässig, wenn kein erforderlicher sachlicher Zusammenhang zur angekündigten Verfassungsbeschwerde besteht.

4

Eine angekündigte Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, wenn kein konkreter, mit der Verfassungsbeschwerde angreifbarer Hoheitsakt benannt wird.

5

Eine Entscheidung über eine Richterablehnung entfällt, wenn die abgelehnten Richter nicht Mitglieder der zur Entscheidung berufenen Kammer sind.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 90 Abs 1 BVerfGG

Gründe

1

1. Der Antragsteller möchte mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreichen, dass das Landgericht Frankfurt am Main in einem Verfahren über eine von ihm erhobene Amtshaftungsklage gegen das Land Hessen der Bundesrepublik Deutschland, der er den Streit verkündet hat, weitere 29, in der Zeit vom 18. März bis 12. Juli 2013 erstellte Schriftsätze (sowie die Anlagen K 1930 bis K 2116) übermittelt.

2

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

3

a) Der Antrag ist bereits unzulässig, weil die begehrte einstweilige Anordnung nicht in dem erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit der angekündigten Verfassungsbeschwerde steht.

4

Das Verfahren über eine einstweilige Anordnung ist immer nur ein Nebenverfahren in einem (künftigen) Verfassungsrechtsstreit (vgl. BVerfGE 31, 87 <90>). Als Nebenverfahren muss es sachlich auf die Hauptsache bezogen sein. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kann notwendig sein, um die Effektivität der künftigen Entscheidung in der Hauptsache zu sichern, insbesondere den Eintritt irreversibler Zustände zu verhindern (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>).

5

Der Antragsteller hat als Hauptsache eine Verfassungsbeschwerde angekündigt, die auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Justizverwaltung des Landgerichts Frankfurt am Main ab dem Jahr 2000 bis heute in unzulässiger Weise auf von ihm anhängig gemachte Verfahren - nicht nur vor dem Landgericht, sondern auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main sowie vor hessischen Verwaltungsgerichten - einwirkt.

6

Das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung weist zu dieser angekündigten Hauptsache ersichtlich nicht den erforderlichen Sachbezug auf. Sie dient insbesondere nicht der Sicherung einer Entscheidung über diese.

7

b) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist darüber hinaus unbegründet, weil die angekündigte Verfassungsbeschwerde mangels Benennung eines konkreten, mit der Verfassungsbeschwerde angreifbaren Hoheitsakts offensichtlich unzulässig wäre (vgl. zum Maßstab BVerfGE 131, 47 <55>).

8

3. Einer Entscheidung über die Richterablehnung bedarf es nicht, weil keiner der abgelehnten Richter Mitglied der zur Entscheidung berufenen Kammer ist.

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.