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BVerfG·1 BvQ 26/15·03.08.2015

Ablehnung des Erlasses einer eA: Versammlungsrechtliche Auflage zur örtlichen Beschränkung einer Versammlung begründet keinen schweren Nachteil, weil Versammlung räumlicher Nähe und in Sichtweite zum gewählten Ort stattfinden kann

Öffentliches RechtVersammlungsrechtVerfassungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte beim BVerfG eine einstweilige Anordnung gegen eine Verfügung der Stadt Saarbrücken, die den Versammlungsort festlegte und Verlegungen untersagte. Zentrale Frage war, ob diese örtliche Beschränkung einen schweren Nachteil begründet. Das BVerfG führte eine Folgenabwägung durch und sah keinen dringenden Grund für einstweiligen Rechtsschutz, weil die Versammlung zum gewählten Thema und Zeitpunkt in Sichtweite des gewählten Ortes stattfinden könne. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen örtliche Versammlungsauflage abgewiesen; kein schwerer Nachteil, Versammlung kann in Sichtweite stattfinden

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht ist eine Folgenabwägung vorzunehmen, bei der die Nachteile des Antragstellers gegen die drohenden Beeinträchtigungen Dritter zu gewichten sind.

2

Das Bundesverfassungsgericht ist keine reguläre weitere Instanz des vorläufigen Rechtsschutzes; deshalb ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann dringend geboten, wenn die Nachteile des Antragstellers gegenüber den Beeinträchtigungen Dritter deutlich überwiegen.

3

Eine versammlungsrechtliche Auflage, die die örtliche Beschränkung einer Versammlung vorsieht, begründet nicht ohne Weiteres einen schweren Nachteil im Sinne der Erforderlichkeit einstweiliger Maßnahmen, wenn die Versammlung unter dem gewählten Thema und zur gewählten Zeit im Stadtzentrum und in Sichtweite des gewählten Ortes stattfinden kann.

4

Ist nach vorläufiger Prüfung erkennbar, dass die praktischen Auswirkungen der Auflage die Kernwirkung des Versammlungsrechts nicht erheblich beeinträchtigen, ist eine einstweilige Anordnung zur Durchsetzung der ursprünglich begehrten Örtlichkeit abzulehnen.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 15 Abs 1 VersammlG§ Art 8 Abs 1 VersammlG§ Art 8 Abs 2 VersammlG

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 3. August 2015, Az: 1 L 940/15, Beschluss

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 3. August 2015, Az: 1 B 143/15, Beschluss

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der eine versammlungsrechtliche Verfügung der Landeshauptstadt Saarbrücken betrifft, mit der dem Antragsteller die Durchführung der von ihm beabsichtigten Versammlung an der Ecke Wilhelm-Heinrich-Brücke/Am Stadtgraben/Betzenstraße in Saarbrücken aufgegeben und jede Verlegung der Versammlung auf andere Örtlichkeiten untersagt wurde, hat ungeachtet der Frage der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Verfügung und der gerichtlichen Entscheidungen, deren Prüfung gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist, keinen Erfolg.

2

Im Rahmen der bei der Prüfung von Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich maßgeblichen Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; 111, 147 <152 f.>; stRspr) ist ausgehend vom Vorbringen des Antragstellers und den vorläufigen Rechtsschutzentscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht erkennbar, dass die Nachteile des Antragstellers im Verhältnis zu den drohenden Beeinträchtigungen Dritter so schwer wiegen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht, das keine reguläre weitere Instanz des vorläufigen Rechtsschutzes ist, dringend geboten wäre. Maßgeblich ist insoweit, dass die geplante Versammlung unter dem vom Antragsteller gewählten Thema und zu der von ihm gewählten Zeit im Stadtzentrum Saarbrückens und nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Sichtweite zum gewählten Ort der Versammlung stattfinden kann.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.