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BVerfG·1 BvQ 25/15·20.07.2015

Verwerfung eines Widerspruchs gegen eine eA: Prozessgegner des Ausgangsverfahrens nicht widerspruchsberechtigt

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVersammlungsfreiheitVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Grundstückseigentümerin legte Widerspruch gegen eine einstweilige Anordnung des BVerfG ein und beantragte deren Aussetzung. Der Senat verwirft den Widerspruch als unzulässig, weil der Widerspruchsführerin die erforderliche Widerspruchsbefugnis fehlt. Nach § 32 Abs. 3 BVerfGG setzt die Entscheidung über Widersprüche einen zulässigen Widerspruch voraus. Die Stellung als Widerspruchsführer ist auf die in § 94 Abs. 1, 2 und 4 BVerfGG genannten Verfassungsorgane und Behörden beschränkt.

Ausgang: Widerspruch der Grundstückseigentümerin gegen einstweilige Anordnung als unzulässig verworfen wegen fehlender Widerspruchsbefugnis

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über einen Widerspruch nach § 32 Abs. 3 BVerfGG kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen; maßgeblich ist jedoch die Zulässigkeit des Widerspruchs.

2

Ein Widerspruch ist unzulässig, wenn dem Widerspruchsführer die für die Geltendmachung des Widerspruchs erforderliche Widerspruchsbefugnis fehlt.

3

Die Stellung als Widerspruchsführer gegen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ist auf die in § 94 Abs. 1, 2 und 4 BVerfGG genannten Verfassungsorgane und Behörden beschränkt.

4

Fehlt die Widerspruchsbefugnis, ist der Widerspruch ohne weitergehende materielle Prüfung zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 32 Abs 3 S 1 BVerfGG§ 32 Abs 3 S 3 BVerfGG§ 94 Abs 1 BVerfGG§ 94 Abs 3 BVerfGG§ 94 Abs 4 BVerfGG§ 94 Abs 5 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend AG Passau, 13. Juli 2015, Az: 17 C 1163/15, Beschluss

vorgehend LG Passau, 16. Juli 2015, Az: 2 T 127/15, Beschluss

vorgehend AG Passau, 14. Juli 2015, Az: 13 C 1219/15, Beschluss

vorgehend AG Passau, 17. Juli 2015, Az: 13 C 1219/15, Beschluss

vorgehend BVerfG, 18. Juli 2015, Az: 1 BvQ 25/15, Einstweilige Anordnung

Gründe

I.

1

1. Durch Beschluss vom 13. Juli 2015 - 17 C 1163/15 - wies das Amtsgericht Passau einen Antrag des Leiters der Versammlung "Bierdosen-Flashmob für die Freiheit" auf Aufhebung eines gegen ihn ausgesprochenen Hausverbots auf dem Passauer Nibelungenplatz für die Dauer der Versammlung in der Zeit von ca. 18:15 Uhr bis ca. 18:30 Uhr am 20. Juli 2015 sowie auf Deaktivierung der auf dem Nibelungenplatz stattfindenden Videoüberwachung für die entsprechende Zeit zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wurde vom Landgericht Passau mit Beschluss vom 16. Juli 2015 - 2 T 127/15 - zurückgewiesen.

2

Parallel hierzu untersagte das Amtsgericht Passau dem Leiter der Versammlung durch Beschluss vom 14. Juli 2015 - 13 C 1219/15 - auf Antrag der privaten Grundstückseigentümerin, für die geplante Veranstaltung auf Facebook zu werben. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung vom 14. Juli 2015 wies das Amtsgericht Passau mit Beschluss vom 17. Juli 2015 - 13 C 1219/15 - zurück.

3

Hiergegen hat der Leiter der Versammlung am 17. Juli 2015 um einstweiligen Rechtsschutz beim Bundesverfassungsgericht nachgesucht. Dem Eilantrag hat die 3. Kammer des Ersten Senats durch Beschluss vom 18. Juli 2015 - 1 BvQ 25/15 - weitgehend entsprochen. Die Kammer hat die Beschlüsse des Amtsgerichts Passau vom 13. Juli 2015 - 17 C 1163/15 - und vom 17. Juli 2015 - 13 C 1219/15 - sowie des Landgerichts Passau vom 16. Juli 2015 - 2 T 127/15 - aufgehoben und die Vollstreckung des Beschlusses des Amtsgerichts Passau vom 14. Juli 2015 - 13 C 1219/15 - bis zum Tag nach der Versammlung ausgesetzt. Ferner hat die Kammer festgestellt, dass der Versammlungsleiter den Bereich des Nibelungenplatzes in Passau am 20. Juli 2015 für die Dauer der Versammlung "Bierdosen-Flashmob für die Freiheit" (ca. 18:15 Uhr bis ca. 18:30 Uhr) betreten und zum Zwecke der Durchführung der Versammlung nutzen darf.

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2. Gegen die einstweilige Anordnung der Kammer hat die Grundstückseigentümerin des Nibelungenplatzes am 19. Juli 2015 Widerspruch eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Vollziehung der einstweiligen Anordnung vom 18. Juli 2015 auszusetzen. Sie macht einen erheblichen Eingriff in ihr Eigentumsgrundrecht geltend und bestreitet eine demgegenüber vorrangige Verletzung der Versammlungsfreiheit des Versammlungsleiters.

II.

5

Über den Widerspruch entscheidet gemäß § 93d Abs. 2 Satz 3, § 32 Abs. 3 BVerfGG der Senat. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG setzt nach seinem Sinn und Zusammenhang einen zulässigen Widerspruch voraus (BVerfGE 89, 119 <120>).

6

Der Widerspruch ist unzulässig, weil der Gegnerin des der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens die Widerspruchsbefugnis fehlt (vgl. BVerfGE 31, 87 <93 f.>; 89, 119 <120>). Die Stellung als Widerspruchsführer ist auf die in § 94 Abs. 1, 2 und 4 BVerfGG genannten Verfassungsorgane und Behörden beschränkt (vgl. Schemmer, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 93d Rn. 20; Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 32 Rn. 155).