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BVerfG·1 BvQ 25/15·20.07.2015

Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung einer eA: Aufrechterhaltung der Folgenabwägung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVersammlungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Grundstückseigentümerin beantragt die Aussetzung der Vollziehung einer einstweiligen Anordnung, die einem Versammlungsleiter kurzzeitige Versammlungsnutzung und Werbung gestattet hatte. Das BVerfG lehnt die Aussetzung ab und hält an seiner Folgenabwägung fest. Werbung und Verhaltensauflagen mindern die Gefahr erheblichen Eingriffs in das Eigentum. Die Kammer verweist auf die Möglichkeit späterer Beschränkungen, falls sich Risiken verwirklichen.

Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der einstweiligen Anordnung abgewiesen; Kammer bestätigt Folgenabwägung und weist auf mögliche spätere Beschränkungen hin

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung der Vollziehung einer einstweiligen Anordnung setzt erhebliche neue Anhaltspunkte voraus, die eine Abweichung von der bereits vorgenommenen Folgenabwägung rechtfertigen; bloße Behauptungen genügen nicht.

2

Bei der Abwägung zwischen Versammlungsfreiheit und Eigentumsgrundrecht ist maßgeblich, wie wahrscheinlich konkrete Störungen sind; organisatorische Begrenzungen der Versammlung (zeitlicher Rahmen, Verhaltensauflagen, konkrete Werbeaussagen) mindern die Annahme erheblicher Eingriffe.

3

Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung einer einstweiligen Anordnung trifft die zuständige Kammer des Bundesverfassungsgerichts; sie kann an bereits getroffenen Einschätzungen festhalten, solange keine neuen, entscheidungserheblichen Umstände vorgetragen werden.

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Eine einstweilige Anordnung, die auf mögliche spätere Beschränkungen hinweist, schließt nicht aus, dass die Anordnung durch nachfolgende, situativ begründete Maßnahmen verschärft oder ergänzt wird, falls sich gegenteilige Erkenntnisse ergeben.

Relevante Normen
§ Art 8 Abs 1 GG§ Art 14 Abs 1 GG§ Art 19 Abs 3 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 93d Abs. 2 Satz 3 BVerfGG§ 32 Abs. 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend AG Passau, 13. Juli 2015, Az: 17 C 1163/15, Beschluss

vorgehend LG Passau, 16. Juli 2015, Az: 2 T 127/15, Beschluss

vorgehend AG Passau, 14. Juli 2015, Az: 13 C 1219/15, Beschluss

vorgehend AG Passau, 17. Juli 2015, Az: 13 C 1219/15, Beschluss

vorgehend BVerfG, 18. Juli 2015, Az: 1 BvQ 25/15, Einstweilige Anordnung

Gründe

I.

1

1. Durch Beschluss vom 13. Juli 2015 - 17 C 1163/15 - wies das Amtsgericht Passau einen Antrag des Leiters der Versammlung "Bierdosen-Flashmob für die Freiheit" auf Aufhebung eines gegen ihn ausgesprochenen Hausverbots auf dem Passauer Nibelungenplatz für die Dauer der Versammlung in der Zeit von ca. 18:15 Uhr bis ca. 18:30 Uhr am 20. Juli 2015 sowie auf Deaktivierung der auf dem Nibelungenplatz stattfindenden Videoüberwachung für die entsprechende Zeit zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wurde vom Landgericht Passau mit Beschluss vom 16. Juli 2015 - 2 T 127/15 - zurückgewiesen.

2

Parallel hierzu untersagte das Amtsgericht Passau dem Leiter der Versammlung durch Beschluss vom 14. Juli 2015 - 13 C 1219/15 - auf Antrag der privaten Grundstückseigentümerin, für die geplante Veranstaltung auf Facebook zu werben. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung vom 14. Juli 2015 wies das Amtsgericht Passau mit Beschluss vom 17. Juli 2015 - 13 C 1219/15 - zurück.

3

Hiergegen hat der Leiter der Versammlung am 17. Juli 2015 um einstweiligen Rechtsschutz beim Bundesverfassungsgericht nachgesucht. Dem Eilantrag hat die 3. Kammer des Ersten Senats durch Beschluss vom 18. Juli 2015 - 1 BvQ 25/15 - weitgehend entsprochen. Die Kammer hat die Beschlüsse des Amtsgerichts Passau vom 13. Juli 2015 - 17 C 1163/15 - und vom 17. Juli 2015 - 13 C 1219/15 - sowie des Landgerichts Passau vom 16. Juli 2015 - 2 T 127/15 - aufgehoben und die Vollstreckung des Beschlusses des Amtsgerichts Passau vom 14. Juli 2015 - 13 C 1219/15 - bis zum Tag nach der Versammlung ausgesetzt. Ferner hat die Kammer festgestellt, dass der Versammlungsleiter den Bereich des Nibelungenplatzes in Passau am 20. Juli 2015 für die Dauer der Versammlung "Bierdosen-Flashmob für die Freiheit" (ca. 18:15 Uhr bis ca. 18:30 Uhr) betreten und zum Zwecke der Durchführung der Versammlung nutzen darf.

4

2. Gegen die einstweilige Anordnung der Kammer hat die Grundstückseigentümerin des Nibelungenplatzes am 19. Juli 2015 Widerspruch eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Vollziehung der einstweiligen Anordnung vom 18. Juli 2015 auszusetzen. Sie macht einen erheblichen Eingriff in ihr Eigentumsgrundrecht geltend und bestreitet eine demgegenüber vorrangige Verletzung der Versammlungsfreiheit des Versammlungsleiters.

II.

5

Über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entscheidet - anders als gemäß § 93d Abs. 2 Satz 3, § 32 Abs. 3 BVerfGG über den Widerspruch - die Kammer (vgl. BVerfGE 89, 119 <120>).

6

Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung ist abzulehnen, da das Vorbringen der Antragstellerin der Kammer keine Veranlassung gibt, von ihrer im Beschluss vom 18. Juli 2015 - 1 BvQ 25/15 - getroffenen Folgenabwägung abzuweichen. Die in Rede stehende Veranstaltung wird auf Facebook inzwischen eindeutig so beworben, dass je Teilnehmer nur eine Dose Bier konsumiert werden darf und leere Dosen nach der Versammlung zu entsorgen sind. Zudem wird auf den engen zeitlichen Rahmen der Veranstaltung und die Tatsache hingewiesen, dass betrunkene Versammlungsteilnehmer nicht geduldet würden. Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer die Gefahr einer Vielzahl Betrunkener, die die Grundstückseigentümerin bloßstellen und das auf dem Platz geltende Alkoholverbot grundsätzlich aushebeln sollen, fernliegend. Darüber hinaus weist die Entscheidung der Kammer vom 18. Juli 2015 deutlich auf die Möglichkeit beschränkender Verfügungen hin, sollte Gegenteiliges erkennbar werden. Zur weiteren Begründung wird auf den der Antragstellerin bekannten Beschluss vom 18. Juli 2015 - 1 BvQ 25/15 - verwiesen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.