Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: keine Verletzung eigener Rechte des Antragstellers bei unterlassener Anhörung der Gegenseite im zivilprozessualen eV-Verfahren (§§ 936, 922 Abs 3 ZPO) - Subsidiarität einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde bei offenem fachgerichtlichem Hauptsacherechtsweg
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG und rügte, das Amtsgericht habe im einstweiligen Verfügungsverfahren die Gegenseite nicht angehört. Das BVerfG verneint die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung, weil eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich aussichtslos wäre und die Subsidiarität gebietet, den Rechtsweg in der Hauptsache zu beschreiten. Das Unterlassen der Anhörung gemäß § 936 i.V.m. § 922 Abs. 3 ZPO begründet keine Verletzung eigener Grundrechte des Antragstellers.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verworfen; Verfassungsbeschwerde offensichtlich aussichtslos und Subsidiarität gebietet Verweisung auf das Hauptsacheverfahren
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG setzt voraus, dass die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) verlangt die Erschöpfung aller nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten und nicht lediglich die formelle Erschöpfung des Rechtswegs.
Gegen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz kann grundsätzlich auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden; Ausnahmen bestehen nur, wenn gerade die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes gerügt wird, das Hauptsacheverfahren keine ausreichende Abhilfe bietet oder die Beschreitung des Rechtswegs unzumutbar ist.
Das Unterlassen der Anhörung der Gegenseite im Verfahren der einstweiligen Verfügung nach § 936 i.V.m. § 922 Abs. 3 ZPO begründet keine Beeinträchtigung eigener grundrechtlicher Rechtsposition des Antragstellers, sofern die einschlägigen ZPO-Vorschriften verfassungsgemäß angewandt werden.
Vorinstanzen
vorgehend AG Schöneberg, 4. Mai 2015, Az: 7 C 68/15, Beschluss
vorgehend AG Schöneberg, 27. Mai 2015, Az: 7 C 68/15, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 19. Juni 2015, Az: 52 T 31/15, Beschluss
Gründe
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG liegen nicht vor, weil die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 71, 350 <351 f.>; 82, 310 <313>; stRspr).
Eine einzulegende Verfassungsbeschwerde würde dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Sie genügt nicht schon dann den Anforderungen von § 90 Abs. 2 BVerfGG, wenn der Rechtsweg formell erschöpft ist. Es müssen vielmehr alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um die jeweils geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 68, 384 <388 f.>; 77, 381 <401>; 81, 97 <102>; 107, 395 <414>; stRspr). Beschwerdeführende, die sich gegen Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wenden, können daher grundsätzlich auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden. Ausnahmsweise gilt dies nur dann nicht, wenn gerade die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes gerügt wird (vgl. BVerfGE 59, 63 <84>), das Hauptsacheverfahren keine ausreichende Möglichkeit bietet, einer Rechtsverletzung abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79, 275 <279>; 104, 65 <71>) oder die Beschreitung des Rechtswegs in der Hauptsache unzumutbar ist (vgl. BVerfGE 86, 46 <49>). Der Antragsteller rügt zwar, das Amtsgericht habe ihm im Verfahren der einstweiligen Verfügung effektiven Rechtsschutz versagt. Diese Rüge stützt sich jedoch ausschließlich darauf, die Gegenseite sei im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht angehört worden. Dies kann den Antragsteller nicht in eigenen grundrechtlichen Rechtspositionen beeinträchtigen und ergibt sich aus den - vom Antragsteller nicht angegriffenen und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - Vorschriften des § 936 ZPO in Verbindung mit § 922 Abs. 3 ZPO.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.