Ablehnung des Erlasses einer eA zur "Rückgabe von Fahrerlaubnis und Führerschein" - offensichtliche Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache, soweit derzeit ersichtlich
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte beim BVerfG den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Rückgabe von Fahrerlaubnis und Führerschein. Das Gericht lehnte den Antrag nach § 32 BVerfGG ab, weil die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde nach vorläufiger Prüfung offensichtlich aussichtslos erscheint. Eine weitergehende Begründung unterblieb; die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde als unzulässig/abgelehnt verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG setzt voraus, dass die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Ist die Verfassungsbeschwerde nach vorläufiger Prüfung offensichtlich aussichtslos, liegen die für eine einstweilige Anordnung erforderlichen Voraussetzungen nicht vor und der Antrag kann abgelehnt werden.
Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Begehrens kann das Bundesverfassungsgericht von einer weitergehenden Begründung absehen; die Entscheidung über den Antrag ist unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG liegen nicht vor, weil die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde, soweit aus dem Vorbringen der Antragstellerin zur Zeit ersichtlich, offensichtlich aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 71, 350 <351 f.>; 82, 310 <313>; stRspr).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.