Ablehnung des Erlasses einer eA mangels Darlegung der Voraussetzungen des § 32 Abs 1 BVerfGG - Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr gem § 34 Abs 2 BVerfGG
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG, insbesondere Darlegungen zu Sachverhalt und Eilbedürftigkeit, nicht dargelegt waren. Zudem wurde auf die Möglichkeit einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG bei offensichtlich aussichtslosen Anträgen hingewiesen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung mangels Darlegung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG verworfen; Hinweis auf mögliche Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, dass die Antragstellerin die gesetzlichen Voraussetzungen, namentlich Sachverhalt und Eilbedürftigkeit, substantiiert darlegt.
Fehlt die Darlegung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung nicht zu berücksichtigen und kann vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt bzw. verworfen werden.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr erheben, wenn ein Antrag offensichtlich unzulässig ist und seine Einlegung von einsichtigen Personen als völlig aussichtslos angesehen wird.
Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn offensichtlich aussichtslose Anträge die Erfüllung der verfassungsgerichtlichen Aufgaben behindern und dadurch den Grundrechtsschutz anderer verzögern.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht dargelegt sind.
Die Beschwerdeführerin wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihr bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung offensichtlich unzulässig ist und seine Einlegung von einsichtigen Personen als völlig aussichtslos angesehen wird. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte Einzelner durchzusetzen, durch offensichtlich aussichtslose Anträge behindert wird und dadurch anderen Bürgerinnen und Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 <222>; 6, 219 f.; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>; stRspr).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.