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BVerfG·1 BvQ 18/24·18.03.2024

Erfolgloser isolierter Eilantrag bzgl eines Ablehnungsgesuchs im Verwaltungsprozess - mangelnde Darlegung von Willkür oder einer Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtAblehnungsgesuch/RecusalAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller stellte beim Bundesverfassungsgericht einen isolierten Eilantrag gegen ein Ablehnungsgesuch im Verwaltungsprozess sowie einen Antrag auf Auslagenerstattung. Die zentrale Frage war, ob die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtliche Anforderungen verletzen oder willkürlich sind. Das BVerfG lehnte den Eilantrag und die Kostenerstattung ab, weil keine substantiierte Darlegung von Willkür oder einer Verletzung des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG vorgetragen wurde; ein etwaiger Verstoß gegen das Wartegebot war durch die nachträgliche Zurückweisung geheilt.

Ausgang: Eilantrag gegen Ablehnungsgesuch im Verwaltungsprozess als unbegründet abgewiesen; Auslagenerstattung ebenfalls abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht erfordert die substantiiert darzulegende Wahrscheinlichkeit, dass die Hauptsache nicht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

2

Das Bundesverfassungsgericht prüft verfassungsrechtliche Angriffspunkte nur, wenn hinreichend dargelegt ist, dass die angegriffenen Entscheidungen mit verfassungsrechtlichen Anforderungen kollidieren.

3

Willkür i.S. des verfassungsgerichtlichen Prüfmaßstabs setzt grobe Missachtung oder grobe Fehlanwendung des Gesetzesrechts voraus; bloße Ermessens- oder Tatfragen genügen nicht.

4

Ein Verstoß gegen das mit dem Ablehnungsgesuch verbundene Wartegebot wird durch die nachträgliche Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs geheilt.

5

Die Anordnung der Erstattung notwendiger Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG kommt nur bei besonderen, vorgetragenen Gründen in Betracht; bei deren Fehlen ist die Erstattung abzulehnen.

Relevante Normen
§ Art 3 Abs 1 GG§ Art 101 Abs 1 S 2 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 54 Abs 1 VwGO§ 44 Abs 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend VG Sigmaringen, 24. Januar 2024, Az: 7 K 4119/20, Beschluss

vorgehend VG Sigmaringen, 26. Januar 2024, Az: 7 K 4119/20, Beschluss

vorgehend VG Sigmaringen, 28. Februar 2024, Az: 7 K 4119/20, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antrag, die Erstattung der notwendigen Auslagen anzuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, da er den an die Begründung eines solchen Antrags zu stellenden Anforderungen nicht genügt.

2

Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2022 - 1 BvQ 12/22 -, Rn. 3 m.w.N.). Er zeigt nicht auf, dass die angegriffenen Entscheidungen mit den an sie zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen kollidieren (vgl. BVerfGE 149, 346 <359 Rn. 23> m.w.N.). Insbesondere ist im vorliegenden Einzelfall nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass die angegriffenen Entscheidungen auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts - hier § 54 Abs. 1 VwGO, § 44 Abs. 3 ZPO -, beruhen oder dass das Gericht die Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. Februar 2023 - 1 BvR 1883/22 -, Rn. 16 m.w.N.). Ein eventueller Verstoß gegen das mit Anbringung des Ablehnungsgesuchs verbundene Wartegebot - hier § 54 Abs. 1 VwGO, § 47 Abs. 1 ZPO - ist jedenfalls durch dessen nachträgliche Zurückweisung geheilt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2005 - 2 BvR 497/03 -, Rn. 88 m.w.N.).

3

2. Der Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung war abzulehnen. Gründe, die trotz der Erfolglosigkeit des Eilantrags gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG für eine Auslagenerstattung sprechen, wurden weder vorgetragen, noch sind solche sonst ersichtlich.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.