Erfolgloser Eilantrag auf Öffnung öffentlicher Saunen, Bäder, Heilbäder, Fitnessstudios und Buchhandlungen - mangelnde Antragsbegründung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte beim BVerfG einstweilige Anordnung zur Öffnung öffentlicher Saunen, Bäder, Heilbäder, Fitnessstudios und Buchhandlungen. Das Gericht lehnte den Eilantrag ab, weil nicht hinreichend dargelegt wurde, dass eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet wäre. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt; fehlende Darlegung, dass eine Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet wäre
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
Fehlt die erforderliche substantielle Darlegung zur Zulässigkeit und Begründetheit der künftigen Verfassungsbeschwerde, ist der Eilantrag mangels hinreichender Begründung abzulehnen.
Die Forderung vorläufiger Maßnahmen (z.B. Öffnung von Einrichtungen) entbindet den Antragsteller nicht von der Darlegungspflicht bezüglich der Erfolgsaussichten der noch einzulegenden Verfassungsbeschwerde.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Entscheidung in einem Eilverfahren als unanfechtbar einstufen; eine so bezeichnete Entscheidung ist nicht durch ein weiteres Rechtsmittel angreifbar.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet wäre.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.