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BVerfG·1 BvQ 17/12·16.05.2012

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: "Blockupy Frankfurt" (Besetzung der Frankfurter Innenstadt zu Blockadezwecken) und Versammlungsfreiheit - kein Überwiegen der für Erlass der eA sprechenden Gründe im Rahmen der Folgenabwägung

Öffentliches RechtVersammlungsrechtVerfassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller suchten beim BVerfG einstweiligen Rechtsschutz gegen städtische Versammlungsverbote, die Besetzungen von Plätzen und Veranstaltungen untersagten. Streitpunkt war, ob bei der Folgenabwägung die Nachteile der Antragsteller die drohenden Nachteile dritter Grundrechtsberechtigter überwiegen. Das BVerfG wies den Antrag ab, weil aus Vorbringen und vorläufigen Entscheidungen kein solches Überwiegen ersichtlich war. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen städtische Versammlungsverbote abgewiesen; eA nicht geboten, da kein Überwiegen der Nachteile der Antragsteller ersichtlich

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht erfordert eine Folgenabwägung; eine eA ist nur gerechtfertigt, wenn die Nachteile der Antragsteller die drohenden Nachteile Dritter so überwiegen, dass der Erlass dringend geboten ist.

2

Bei Verfügungen, die Versammlungsfreiheit beschränken, müssen Antragsteller substantiiert darlegen, dass ihre Beeinträchtigung die Schutzinteressen Dritter überwiegt.

3

Vorläufige Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und das Vorbringen der Antragsteller sind bei der Prüfung der Dringlichkeit und Erfolgsaussicht einer eA zu berücksichtigen; reichen diese Anhaltspunkte nicht für ein Überwiegen, ist die eA abzulehnen.

4

Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über einstweilige Anordnungen sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ Art 8 Abs 1 GG§ Art 8 Abs 2 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 15 Abs 1 VersammlG

Vorinstanzen

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 16. Mai 2012, Az: 8 B 1150/12, Beschluss

vorgehend VG Frankfurt, 14. Mai 2012, Az: 5 L 1655/12.F, Beschluss

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 16. Mai 2012, Az: 8 B 1156/12, Beschluss

vorgehend VG Frankfurt, 14. Mai 2012, Az: 5 L 1684/12.F, Beschluss

vorgehend VG Frankfurt, 14. Mai 2012, Az: 5 L 1683/12.F, Beschluss

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der versammlungsrechtliche Verfügungen der Stadt Frankfurt am Main betrifft, mit denen den Antragstellern insbesondere verboten wurde, vom 17. Mai 2012 bis zum 19. Mai 2012 mehrere Plätze in der Frankfurter Innenstadt mit jeweils erwarteten 1.000 Teilnehmern zu Blockadezwecken zu besetzen, einen Infostand sowie eine Auftaktkundgebung am 16. Mai 2012 zu errichten beziehungsweise zu veranstalten sowie eine Veranstaltung am 18. Mai 2012 vor der Deutschen Bank durchzuführen, hat unbeachtet der Frage der Zulässigkeit des Antrags keinen Erfolg.

2

Im Rahmen der bei der Prüfung von Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich maßgeblichen Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; 111, 147 <152 f.>; stRspr) ist vorliegend ausgehend vom Vorbringen der Antragsteller und den vorläufigen Rechtsschutzentscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht erkennbar, dass die Nachteile der Antragsteller im Verhältnis zu den drohenden Nachteilen dritter Grundrechtsberechtigter so schwer wiegen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht dringend geboten wäre.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.