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BVerfG·1 BvQ 165/20, 1 BvQ 166/20, 1 BvQ 167/20·29.12.2020

Erfolglose Eilanträge betreffend das Inkrafttreten von Teilen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes - Parallelentscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVorläufiger RechtsschutzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Mehrere Eilanträge gegen das Inkrafttreten von Teilen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes wurden durch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 29.12.2020 abgelehnt. Die Tenorentscheidung verweist auf die Ablehnung der einstweiligen Anordnungen; die ausführliche Begründung wird gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt. Damit wurde vorläufiger Rechtsschutz nicht gewährt.

Ausgang: Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gegen das Inkrafttreten von Teilen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen (Eilanträge) durch Beschluss ablehnen.

2

Die schriftliche Begründung einer Ablehnungsentscheidung kann gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt werden.

3

Eilanträge gegen das Inkrafttreten von Gesetzesbestimmungen sind beim Bundesverfassungsgericht zulässige Verfahrensgegenstände des vorläufigen Rechtsschutzes.

4

Die Ablehnung eines Eilantrags indiziert, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einstweiliger Anordnungen nicht erfüllt sind.

Relevante Normen
§ 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG

Vorinstanzen

nachgehend BVerfG, 29. Dezember 2020, Az: 1 BvQ 165/20, Ablehnung einstweilige Anordnung

Tenor

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.

Gründe

1

Die Begründung der Entscheidung wird gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt.