Erfolglose Eilanträge betreffend das Inkrafttreten von Teilen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes - Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Mehrere Eilanträge gegen das Inkrafttreten von Teilen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes wurden durch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 29.12.2020 abgelehnt. Die Tenorentscheidung verweist auf die Ablehnung der einstweiligen Anordnungen; die ausführliche Begründung wird gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt. Damit wurde vorläufiger Rechtsschutz nicht gewährt.
Ausgang: Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gegen das Inkrafttreten von Teilen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen (Eilanträge) durch Beschluss ablehnen.
Die schriftliche Begründung einer Ablehnungsentscheidung kann gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt werden.
Eilanträge gegen das Inkrafttreten von Gesetzesbestimmungen sind beim Bundesverfassungsgericht zulässige Verfahrensgegenstände des vorläufigen Rechtsschutzes.
Die Ablehnung eines Eilantrags indiziert, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einstweiliger Anordnungen nicht erfüllt sind.
Vorinstanzen
nachgehend BVerfG, 29. Dezember 2020, Az: 1 BvQ 165/20, Ablehnung einstweilige Anordnung
Tenor
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
Gründe
Die Begründung der Entscheidung wird gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt.