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BVerfG·1 BvQ 161/20·29.12.2020

Erfolgloser Eilantrag bzgl der Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen nach § 9 Abs 1 TEHG 2011 - Parallelentscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte beim Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung, um den zum 31.12.2020 drohenden Untergang möglicher Ansprüche auf kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen nach § 9 Abs. 1 TEHG zu verhindern. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil nicht substantiiert dargelegt wurde, dass die Anordnung erforderlich oder geeignet sei, die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen (Art. 19 Abs. 4, Art. 14 GG) oder den behaupteten Rechtsverlust abzuwenden. Auch der Hilfsantrag auf faktische Überweisung von Emissionsberechtigungen genügte nicht, um den drohenden Untergang der Ansprüche zu verhindern.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung von Zuteilungsansprüchen nach § 9 Abs. 1 TEHG als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass die Anordnung erforderlich und geeignet ist, die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen oder einen drohenden Rechtsverlust abzuwenden.

2

Ein Antrag auf Verpflichtung einer Behörde ist unbegründet, wenn nicht ersichtlich ist, wie die begehrte Verpflichtung den Untergang der in Rede stehenden materiellen Ansprüche konkret verhindern könnte.

3

Ein Hilfsantrag auf faktische Zuteilung von Leistungen rechtfertigt eine einstweilige Anordnung nur, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, dass durch die Zuteilung der drohende Rechtsverlust abgewendet wird.

4

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen können unanfechtbar sein.

Relevante Normen
§ 32 Abs. 1 BVerfGG§ 9 Abs. 1 TEHG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ Art. 14 Abs. 1 GG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt mit ihrem am 28. Dezember 2020 vollständig beim Gericht eingegangenen Antrag den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts nach § 32 Abs. 1 BVerfGG, weil ihr zum 31. Dezember 2020 ein Rechtsverlust drohe, indem mögliche Ansprüche auf kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen nach § 9 Abs. 1 Treibhausgas-Emissions-handelsgesetz(TEHG) untergingen. Die Antragstellerin hat jedoch nicht substantiiert dargelegt und es ist auch ansonsten nicht ersichtlich, dass die begehrte Anordnung erforderlich oder auch nur geeignet wäre, die Antragstellerin vor der mit der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde zu rügen beabsichtigten Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) und ihres Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) zu schützen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass durch die begehrte Verpflichtung des Umweltbundesamts zur Abgabe der begehrten Zusicherung der Untergang möglicher Ansprüche auf kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen nach § 9 Abs. 1 TEHG verhindert werden könnte. Der Hauptantrag setzt den Untergang vielmehr gerade voraus. Ungeachtet der Zweifel, ob wegen einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG überhaupt eine Verpflichtung des Umweltbundesamts in Betracht käme, die Antragstellerin so zu stellen, als wäre ihr (möglicher) Zuteilungsanspruch nicht untergegangen, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass es dafür einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG bedürfte. Der Hilfsantrag ist auf die faktische Überweisung von Emissionsberechtigungen gerichtet; auch hier ist nicht ersichtlich, wie dies den Untergang möglicher Ansprüche nach § 9 Abs. 1 TEHG verhindern könnte.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.