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BVerfG·1 BvQ 160/20·29.12.2020

Erfolgloser Eilantrag betreffend die Sicherung möglicher Ansprüche auf kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen nach § 9 Abs 1 Treibhausgas-EmissionshandelsgesetzTEHG; juris: TEHG 2011

Öffentliches RechtVerfassungsrechtUmweltrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt beim BVerfG einstweilige Anordnung, da ihr zum 31.12.2020 der Untergang möglicher Ansprüche auf kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen nach § 9 Abs. 1 TEHG drohe. Streitpunkt ist, ob eine Anordnung erforderlich und geeignet ist, die behauptete Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG abzuwenden. Das Gericht lehnt den Antrag ab, weil die Erforderlichkeit und Geeignetheit nicht substantiiert dargelegt sind und nicht ersichtlich ist, dass die begehrte Verpflichtung des Umweltbundesamts den Untergang der Ansprüche verhindern könnte. Auch der Hilfsantrag auf faktische Überweisung von Emissionsberechtigungen ist nicht als geeignet dargestellt; die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen drohenden Untergangs von Zuteilungsansprüchen nach § 9 Abs. 1 TEHG abgelehnt (verworfen)

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass die Maßnahme erforderlich und geeignet ist, die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) abzuwenden.

2

Eine einstweilige Anordnung ist ausgeschlossen, wenn nicht erkennbar ist, dass die begehrte Verpflichtung einer Behörde den drohenden Untergang möglicher Ansprüche tatsächlich verhindern würde.

3

Zweifel, ob eine Verpflichtung der Behörde zur Herstellung eines bestimmten Rechtsstatus aus verfassungsrechtlichen Gründen überhaupt in Betracht kommt, sprechen gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ohne hinreichende Darlegung der Geeignetheit.

4

Ein Hilfsantrag auf faktische Überweisung von Zuteilungsgegenständen kann durch einstweilige Anordnung nicht durchgesetzt werden, soweit nicht konkret dargelegt wird, wie hierdurch der Untergang gesetzlicher Zuteilungsansprüche vermieden werden soll.

Relevante Normen
§ Art 19 Abs 4 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 9 Abs 1 TEHG 2011§ ZuV 2020§ 32 Abs. 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend VG Berlin, 11. Juni 2020, Az: 10 K 164/18, EuGH-Vorlage

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts nach § 32 Abs. 1 BVerfGG, weil ihr zum 31. Dezember 2020 ein Rechtsverlust drohe, indem mögliche Ansprüche auf kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen nach § 9 Abs. 1 Treibhausgas-Emissions-handelsgesetz (TEHG) untergingen. Die Antragstellerin hat jedoch nicht substantiiert dargelegt und es ist auch ansonsten nicht ersichtlich, dass die begehrte Anordnung erforderlich oder auch nur geeignet wäre, die Antragstellerin vor der mit der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde zu rügen beabsichtigten Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) zu schützen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass durch die begehrte Verpflichtung des Umweltbundesamts zur Abgabe der begehrten Zusicherung der Untergang möglicher Ansprüche auf kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen nach § 9 Abs. 1 TEHG verhindert werden könnte. Der Hauptantrag setzt den Untergang vielmehr gerade voraus. Ungeachtet der Zweifel, ob wegen einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG überhaupt eine Verpflichtung des Umweltbundesamts in Betracht käme, die Antragstellerin so zu stellen, als wäre ihr (möglicher) Zuteilungsanspruch nicht untergegangen, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass es dafür einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG bedürfte. Der Hilfsantrag ist auf die faktische Überweisung von Emissionsberechtigungen gerichtet; auch hier ist nicht ersichtlich, wie dies den Untergang möglicher Ansprüche nach § 9 Abs. 1 TEHG verhindern könnte.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.