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BVerfG·1 BvQ 152/20, 1 BvQ 153/20, 1 BvQ 154/20, 1 BvQ 155/20, 1 BvQ 156/20, 1 BvQ 157/20·29.12.2020

Erfolglose Eilanträge betreffend das Inkrafttreten von Teilen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes - Bekanntgabe der Entscheidung ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Mehrere Antragsteller beantragten beim Bundesverfassungsgericht einstweiligen Rechtsschutz gegen das Inkrafttreten von Teilen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes. Das BVerfG lehnte die Anträge im Tenor ab. Die Entscheidungsgründe werden gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt. Eine inhaltliche Begründung wurde im Verkündungsakt nicht gegeben.

Ausgang: Eilanträge gegen das Inkrafttreten von Teilen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes werden abgelehnt; Begründung wird gesondert übermittelt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht setzt das Vorliegen der für Eilrechtsschutz erforderlichen Voraussetzungen voraus; werden diese nicht dargetan, sind Anträge abzulehnen.

2

Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gegen das Inkrafttreten von Gesetzesbestimmungen können im Eilverfahren abgelehnt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erfüllt sind.

3

Nach § 32 Abs. 5 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht den Tenor seiner Entscheidung bekanntgeben und die Entscheidungsgründe gesondert übermitteln.

4

Die nachträgliche Übermittlung der Gründe gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG berührt die Wirksamkeit des verkündeten Tenors nicht; der Tenor ist auch ohne gleichzeitige Gründe verbindlich.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 5 S 1 BVerfGG§ 6a SAFleischWiG vom 22.12.2020§ 6b SAFleischWiG vom 22.12.2020§ 7 Abs 1 SAFleischWiG vom 22.12.2020§ 7 Abs 2 Nr 3 SAFleischWiG vom 22.12.2020

Vorinstanzen

nachgehend BVerfG, 29. Dezember 2020, Az: 1 BvQ 152/20, Ablehnung einstweilige Anordnung

Tenor

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.

Gründe

1

Die Begründung der Entscheidung wird gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt.