Erfolglose Eilanträge betreffend das Inkrafttreten von Teilen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes - Bekanntgabe der Entscheidung ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG
KI-Zusammenfassung
Mehrere Antragsteller beantragten beim Bundesverfassungsgericht einstweiligen Rechtsschutz gegen das Inkrafttreten von Teilen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes. Das BVerfG lehnte die Anträge im Tenor ab. Die Entscheidungsgründe werden gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt. Eine inhaltliche Begründung wurde im Verkündungsakt nicht gegeben.
Ausgang: Eilanträge gegen das Inkrafttreten von Teilen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes werden abgelehnt; Begründung wird gesondert übermittelt
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht setzt das Vorliegen der für Eilrechtsschutz erforderlichen Voraussetzungen voraus; werden diese nicht dargetan, sind Anträge abzulehnen.
Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gegen das Inkrafttreten von Gesetzesbestimmungen können im Eilverfahren abgelehnt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erfüllt sind.
Nach § 32 Abs. 5 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht den Tenor seiner Entscheidung bekanntgeben und die Entscheidungsgründe gesondert übermitteln.
Die nachträgliche Übermittlung der Gründe gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG berührt die Wirksamkeit des verkündeten Tenors nicht; der Tenor ist auch ohne gleichzeitige Gründe verbindlich.
Vorinstanzen
nachgehend BVerfG, 29. Dezember 2020, Az: 1 BvQ 152/20, Ablehnung einstweilige Anordnung
Tenor
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
Gründe
Die Begründung der Entscheidung wird gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt.