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BVerfG·1 BvQ 147/20·12.12.2020

Eilantrag gegen Versammlungsverbot erfolglos - unzureichende Antragsbegründung - Tenorbegründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller stellte beim Bundesverfassungsgericht einen Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Versammlungsverbot. Das BVerfG lehnte den Antrag ab, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht ausreichend dargetan und entscheidungserhebliche Tatsachen nicht substantiiert vorgetragen wurden. Eine bloße Tenorbegründung ersetzt kein substantiiertes Vorbringen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Eilantrag gegen Versammlungsverbot mangels substantiierter Darlegung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG als unzulässig/verworfener Antrag abgelehnt; Entscheidung unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG muss der Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen konkret und substantiiert darlegen; pauschale oder unzureichende Darstellungen genügen nicht.

2

Fehlt es an der ausreichenden Darlegung entscheidungserheblicher Tatsachen, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen bzw. abzulehnen.

3

Eine bloße Tenorbegründung oder die bloße Wiederholung des Begehrens kann das substantiiertes Vorbringen zur Darlegung der Voraussetzungen nicht ersetzen.

4

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über den Erlass einstweiliger Anordnungen können ausdrücklich als unanfechtbar bezeichnet werden.

Relevante Normen
§ Art 8 Abs 1 GG§ Art 8 Abs 2 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 8 Abs 4 Nr 2 CoronaV13V SN§ 9 Abs 1 CoronaV13V SN

Vorinstanzen

nachgehend BVerfG, 29. Oktober 2021, Az: 1 BvQ 147/20, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG vom Antragsteller nicht ausreichend dargetan sind.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.