Eilantrag gegen Versammlungsverbot erfolglos - unzureichende Antragsbegründung - Tenorbegründung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller stellte beim Bundesverfassungsgericht einen Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Versammlungsverbot. Das BVerfG lehnte den Antrag ab, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht ausreichend dargetan und entscheidungserhebliche Tatsachen nicht substantiiert vorgetragen wurden. Eine bloße Tenorbegründung ersetzt kein substantiiertes Vorbringen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Eilantrag gegen Versammlungsverbot mangels substantiierter Darlegung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG als unzulässig/verworfener Antrag abgelehnt; Entscheidung unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG muss der Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen konkret und substantiiert darlegen; pauschale oder unzureichende Darstellungen genügen nicht.
Fehlt es an der ausreichenden Darlegung entscheidungserheblicher Tatsachen, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen bzw. abzulehnen.
Eine bloße Tenorbegründung oder die bloße Wiederholung des Begehrens kann das substantiiertes Vorbringen zur Darlegung der Voraussetzungen nicht ersetzen.
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über den Erlass einstweiliger Anordnungen können ausdrücklich als unanfechtbar bezeichnet werden.
Vorinstanzen
nachgehend BVerfG, 29. Oktober 2021, Az: 1 BvQ 147/20, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG vom Antragsteller nicht ausreichend dargetan sind.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.