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BVerfG·1 BvQ 14/15·28.07.2015

Ablehnung des Erlasses einer eA mangels hinreichender Begründung (§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG)

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtEinstweiliger RechtsschutzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG als unzulässig verworfen. Der Antrag erfüllte nicht die auch im einstweiligen Rechtsschutz geltenden Begründungsanforderungen; die vorgetragenen Ausführungen waren nicht hinreichend substantiiert. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen unzureichender Begründung gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 BVerfGG verworfen; Entscheidung unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG ist unzulässig, wenn die Eingabe die dort geforderten hinreichenden Begründungsanforderungen nicht erfüllt.

2

Die Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG gelten auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; bloße Rechtsbehauptungen ohne substantiierten Tatsachenvortrag genügen nicht.

3

Fehlt es an der erforderlichen Substantiierung des Antragszwecks und der Entscheidungsgründe, ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen, ohne dass es einer vertieften Prüfung der materiellen Erfolgsaussichten bedarf.

4

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Unzulässigkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung nach § 23 BVerfGG ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG

Gründe

1

Der Antrag ist unzulässig. Er genügt nicht den - auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden (vgl. BVerfGE 122, 63 <74>) - Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG.

2

Die Entscheidung ist unanfechtbar.