Ablehnung des Erlasses einer eA mangels hinreichender Begründung (§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG)
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG als unzulässig verworfen. Der Antrag erfüllte nicht die auch im einstweiligen Rechtsschutz geltenden Begründungsanforderungen; die vorgetragenen Ausführungen waren nicht hinreichend substantiiert. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen unzureichender Begründung gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 BVerfGG verworfen; Entscheidung unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG ist unzulässig, wenn die Eingabe die dort geforderten hinreichenden Begründungsanforderungen nicht erfüllt.
Die Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG gelten auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; bloße Rechtsbehauptungen ohne substantiierten Tatsachenvortrag genügen nicht.
Fehlt es an der erforderlichen Substantiierung des Antragszwecks und der Entscheidungsgründe, ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen, ohne dass es einer vertieften Prüfung der materiellen Erfolgsaussichten bedarf.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Unzulässigkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung nach § 23 BVerfGG ist unanfechtbar.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig. Er genügt nicht den - auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden (vgl. BVerfGE 122, 63 <74>) - Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.