Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Offensichtlich kein Anspruch eines freien Journalisten auf Sitzplatz im "NSU-Verfahren" - Erheblicher Ermessensspielraum des Vorsitzenden bei Sitzplatzverteilung - Art 5 Abs 1 S 2 GG vermittelt keinen Anspruch auf Videoübertragung einer strafprozessualen Hauptverhandlung in anderen Raum
KI-Zusammenfassung
Ein freier Journalist beantragte einstweilige Anordnung zur Zuweisung eines Sitzplatzes bzw. zur Videoübertragung während der Hauptverhandlung im NSU‑Verfahren. Das BVerfG lehnte den Eilantrag ab, da keine offensichtliche Verfassungsrechtsverletzung vorlag. Der Vorsitzende hat bei knappen Sitzplätzen erheblichen Ermessensspielraum; aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG folgt kein Anspruch auf Übertragung in einen anderen Saal.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt; kein Anspruch auf Sitzplatz oder Übertragung aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG erkennbar
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Verteilung knapper Sitzplätze in einer Hauptverhandlung hat der Vorsitzende einen erheblichen Ermessensspielraum; gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf Verfassungsrechtsverletzungen und insbesondere darauf, ob die Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung der Bedeutung eines Grundrechts beruht.
Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG lässt sich kein allgemeiner Anspruch auf Bild‑ und Tonübertragung einer strafprozessualen Hauptverhandlung in einen anderen Raum ableiten.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Bundesverfassungsgericht bleiben die für die Verfassungswidrigkeit vorgebrachten Gründe grundsätzlich außer Betracht; Eilrechtsschutz ist zu versagen, wenn die Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.
Eine behauptete Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) setzt eine substantiiert dargestellte und entscheidungserhebliche Benachteiligung voraus; bloße Unzufriedenheit über Verteilungsentscheidungen genügt nicht.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, kein Datum verfügbar, Az: 6 St 3/12
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 111, 147 <152 f.>; stRspr).
Eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb gemäß Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist nach seinem Vorbringen offensichtlich nicht gegeben. Bei der Verteilung knapper Sitzplätze hat der Vorsitzende des jeweiligen Spruchkörpers einen erheblichen Ermessensspielraum. Das Bundesverfassungsgericht überprüft dessen Anordnungen nur dahingehend, ob sie Verfassungsrecht verletzen und insbesondere, ob sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <97 f.>). Es ist dagegen nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, eine Verteilungsentscheidung des Vorsitzenden umfassend und im Einzelnen darauf zu überprüfen, ob die beste Verteilmodalität gewählt worden war (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2008 - 1 BvR 282/01 -, NJW-RR 2008, S. 1069). Ein Anspruch auf Bild- und Tonübertragung der Verhandlung in einen anderen Saal des Gerichts lässt sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht herleiten (BVerfGE 87, 331 <333>).