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BVerfG·1 BvQ 124/20·09.11.2020

Erfolgloser Eilantrag bzgl eines verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens - Verletzung des Gehörsanspruchs durch Verneinung der Beteiligungsfähigkeit kommunaler Ratsfraktionen nicht substantiiert dargelegt

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt beim BVerfG einstweilige Anordnung gegen die Verneinung der Beteiligungsfähigkeit kommunaler Ratsfraktionen in einem verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren und rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Gericht verwirft den Antrag als unzulässig, weil die Antragstellerin nicht substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Umstände eine Gehörsverletzung begründen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Eilantrag auf Erlass einstweiliger Anordnung als unzulässig verworfen; keine substantiierte Darlegung einer Gehörsverletzung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Behauptung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG erfordert eine substantielle Darlegung konkreter entscheidungserheblicher Umstände; bloße Pauschalbehauptungen genügen nicht.

2

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht ist unzulässig, wenn der Antragsteller die behauptete Gehörsverletzung nicht substantiiert darlegt.

3

Eine Abweichung der Vorinstanz von der gängigen Rechtsprechung oder Literatur begründet nur dann eine Gehörsverletzung, wenn der Antragsteller konkrete Anhaltspunkte vorträgt, aus denen die überraschende Rechtsauffassung und ihre Relevanz für die Entscheidung ersichtlich sind.

4

Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über den Erlass einstweiliger Anordnungen sind in der Regel unanfechtbar.

Relevante Normen
§ Art 103 Abs 1 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ CoronaVSonderV TH§ Art. 103 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 5. November 2020, Az: 3 EN 737/20, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag ist unzulässig.

2

Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt (vgl. BVerfGE 122, 63 <74>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, Rn. 4), durch die der gängigen Rechtsprechung und Literatur entsprechende Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zur Beteiligungsfähigkeit von kommunalen Ratsfraktionen überrascht und damit in ihrem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden zu sein.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.