Ablehnung des Erlasses einer eA: Unzulässigkeit des eA-Antrags bei mangelnder Darlegung eines schweren Nachteils iSd § 32 Abs 1 BVerfGG - zudem offensichtliche Unzulässigkeit der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG sowie wegen bislang unzureichender Substantiierung eines Verfassungsverstoßes
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim BVerfG. Das Gericht verwarf den Antrag, weil sie nicht substantiiert darlegte, welche schweren Nachteile ohne Anordnung drohten, und die vorgetragenen Belastungen angesichts des pfändungsfreien Einkommens nicht erheblich erschienen. Zudem wäre eine später zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig wegen Versäumung der Monatsfrist und unzureichender Substantiierung verfassungsrechtlicher Verletzungen.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen wegen fehlender Darlegung schwerer Nachteile und offensichtlicher Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde (Monatsfrist, unzureichende Substantiierung).
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist erforderlich, dass ohne die Anordnung schwere Nachteile, drohende Gewalt oder ein anderer wichtiger Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten sind; insoweit kommen die materiellen Erwägungen zur Verfassungswidrigkeit grundsätzlich nicht in Betracht.
Die Darlegung der drohenden schweren Nachteile muss substantiiert erfolgen; die Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG sind auch im Eilverfahren einzuhalten, andernfalls ist der Eilantrag unzulässig.
Eine einstweilige Anordnung ist nicht zu erlassen, wenn die Hauptsache von vornherein offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist; in solchen Fällen besteht kein Raum für vorläufigen Verfassungsrechtsschutz.
Eine Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, wenn sie die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG versäumt und die Substantiierung eines spezifischen Verfassungsverstoßes den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG nicht genügt.
Bei der Prüfung, ob durch die Verbindlichkeiten oder Kosten ein schwerer Nachteil droht, sind die tatsächlichen pfändungsfreien Einkommensverhältnisse (insbesondere eingestellte Erwerbstätigenmehrbeträge) zu berücksichtigen; ein geringer monatlicher Eigenanteil kann daher keinen schweren Nachteil begründen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Landessozialgericht für das Saarland, 27. September 2018, Az: L 1 R 5/18 B ER, Beschluss
vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 17. Juli 2018, Az: S 14 R 12/18 ER, Beschluss
vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 2. Januar 2019, Az: S 14 R 24/18 ER, Beschluss
vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 29. November 2018, Az: S 14 R 269/18, Gerichtsbescheid
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen sprechen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings dann kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 130, 367 <369>; 140, 225 <226>; stRspr).
1. Die Antragstellerin hat bereits nicht substantiiert dargelegt (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG), welche schweren Nachteile ihr drohen würden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen würde. Auch ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten wäre.
In Anbetracht des monatlich durch einen Beschluss des Insolvenzgerichts zur Verfügung stehenden pfändungsfreien Einkommens der blinden Antragstellerin in Höhe von 1.791,22 Euro sind keine schweren Nachteile vorgetragen oder erkennbar, die ihr durch die Tragung eines monatlichen Eigenanteils an Fahrtkosten zur Arbeit in Höhe von 69,30 Euro drohen. Dies gilt insbesondere, da in die Berechnung des pfändungsfreien Betrags ein Erwerbstätigenmehrbetrag von 175,00 Euro eingestellt ist.
2. Die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre zudem offensichtlich unzulässig. Sie wäre hinsichtlich des Beschlusses des Landessozialgerichts für das Saarland vom 27. September 2018, des Beschlusses des Sozialgerichts für das Saarland vom 17. Juli 2018 und dessen Gerichtsbescheid vom 29. November 2018 nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG verfristet und entspräche auf der Grundlage des bisherigen Vortrages nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Die Antragstellerin hat einen möglichen Verstoß gegen spezifisches Verfassungsrecht nicht substantiiert dargelegt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.