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BVerfG·1 BvQ 1/16·19.01.2016

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bei unzureichender Substantiierung und mangelnder Rechtswegerschöpfung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte beim Bundesverfassungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Gericht stellte fest, dass der Antrag die Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 S. 2 BVerfGG nicht erfüllt und der Rechtsweg zu den Fachgerichten nicht erschöpft war (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG). Mangels Substantiierung und fehlender Erschöpfung der Rechtswege wurde der Antrag als unzulässig verworfen.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen wegen mangelnder Substantiierung und fehlender Erschöpfung des Rechtswegs

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Bundesverfassungsgericht müssen Anträge die Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG erfüllen; fehlt es daran, sind sie unzulässig.

2

Vor Einlegung eines Verfassungsrechtsbehelfs sind die fachgerichtlichen Rechtswege zu erschöpfen; § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verlangt die vorherige Ausschöpfung der fachgerichtlichen Rechtsbehelfe.

3

Fehlt es an der substantiierten Darlegung entscheidungserheblicher Tatsachen oder rechtlicher Einwände, führt dies zur Verwerfung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

4

Das Bundesverfassungsgericht prüft im einstweiligen Rechtsschutz die Zulässigkeitsvoraussetzungen strikt; formelle Mängel in der Begründung rechtfertigen die Ablehnung des Antrags, bevor in die materielle Prüfung eingetreten wird.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG

Gründe

1

Der Antrag ist unzulässig. Er genügt weder den - auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden (vgl. BVerfGE 122, 63 <74>) - Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG noch ist der Rechtsweg zu den Fachgerichten erschöpft worden (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).