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BVerfG·1 BvQ 113/21·13.12.2021

Erfolgloser Eilantrag gegen "3G-Pflicht" im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr sowie im Luftverkehr (§ 28b Abs 5 S 1 Nr 1 IfSG idF vom 22.11.2021) - unzureichende Antragsbegründung - Tenorbegründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtInfektionsschutzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen die 3G-Pflicht in öffentlichem Personenverkehr und Luftverkehr (IfSG §28b Abs.5 S.1 Nr.1). Das BVerfG lehnte den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, da kein schwerer Nachteil nach §32 BVerfGG substantiiert dargelegt wurde und nicht ersichtlich war, dass eine Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Eilantrag gegen 3G-Pflicht mangels substantiierter Darlegung eines schweren Nachteils und wegen möglicher Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §32 BVerfGG setzt voraus, dass der Antragsteller einen schwerwiegenden Nachteil substanziiert darlegt.

2

Bei der Prüfung eines Eilantrags ist darzulegen, dass eine zu erhebliche Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.

3

Mangels hinreichender Substantiierung der Voraussetzungen ist ein Eilantrag gegen infektionsschutzrechtliche Maßnahmen abzulehnen.

4

Beschlüsse über den Erlass einstweiliger Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 28b Abs 5 S 1 Nr 1 IfSG vom 22.11.2021§ 32 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil weder ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 BVerfGG dargelegt ist noch, dass eine zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.