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BVerfG·1 BvL 8/18·05.08.2022

Unzulässigkeit einer Richtervorlage infolge Beendigung des Ausgangsverfahrens

VerfahrensrechtVerfassungsprozessrechtRichtervorlageverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Richtervorlage nicht angenommen, weil das zugrunde liegende Ausgangsverfahren beendet war. Die zentrale Frage war die Zulässigkeit der Vorlage ohne anhängiges Entscheidungsverfahren. Das Gericht hat die Vorlage als unzulässig verworfen und verweist auf ältere Rechtsprechung. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Richtervorlage als unzulässig verworfen, weil das Ausgangsverfahren beendet ist

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht ist unzulässig, wenn das ihr zugrunde liegende Ausgangsverfahren beendet ist.

2

Für die Zulässigkeit einer Richtervorlage ist ein anhängiges, entscheidungsbedürftiges Ausgangsverfahren erforderlich; fehlt dieses, entfällt die Vorlagegrundlage.

3

Ist die Vorlage unzulässig geworden, kann das Bundesverfassungsgericht sie durch Nichtannahme/Verwerfungsbeschluss erledigen, ohne die Sache materiell zu prüfen.

4

Die Unzulässigkeit einer Vorlage wegen Verfahrensbeendigung stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Relevante Normen
§ Art 12 Abs 1 GG§ 80 BVerfGG§ 81a S 1 BVerfGG§ 59e Abs 2 S 1 BRAO§ 59f Abs 1 BRAO

Vorinstanzen

vorgehend Anwaltsgerichtshof Stuttgart, 19. Oktober 2018, Az: AGH 13/2018 II, Vorlagebeschluss

Tenor

Die Vorlage ist unzulässig geworden, da das Ausgangsverfahren beendet ist (vgl. BVerfGE 29, 325 <326 f.>; BVerfGK 18, 290 <291>).

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.