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BVerfG·1 BvL 7/10·08.12.2010

Nachträgliche Unzulässigkeit einer Richtervorlage zur konkreten Normenkontrolle nach Anerkenntnis (§ 101 Abs 2 SGG) im sozialgerichtlichen Verfahren - Zur für die Aufhebung eines Vorlagebeschlusses erforderlichen Spruchkörperbesetzung

VerfahrensrechtSozialgerichtliches VerfahrenKonkrete Normenkontrolle / VorlageverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht prüft eine Vorlage zur konkreten Normenkontrolle, nachdem das Ausgangsverfahren durch Anerkenntnis beendet wurde. Es stellt fest, dass dadurch die Entscheidunggrundlage für die Vorlage entfällt und die Vorlage unzulässig geworden ist. Eine Aufhebung des Vorlagebeschlusses bedarf jedoch einer Entscheidung des BVerfG, weil das Landessozialgericht den Beschluss nicht formell aufgehoben hat. Zudem kann ein Vorlagebeschluss nur durch einen in gleicher Besetzung bestehenden Spruchkörper aufgehoben werden.

Ausgang: Vorlage zur konkreten Normenkontrolle nach Beendigung des Ausgangsverfahrens durch Anerkenntnis als unzulässig verworfen; Aufhebung des Beschlusses nur durch gleichbesetzten Spruchkörper möglich

Abstrakte Rechtssätze

1

Beendet ein Anerkenntnis das Ausgangsverfahren, entfällt die Grundlage für eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine Vorlage zur konkreten Normenkontrolle; die Vorlage wird dadurch zumindest unzulässig.

2

Hat die vorlegende Instanz den Vorlagebeschluss nicht formell aufgehoben, bedarf es einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Unzulässigkeit der Vorlage.

3

Eine bloße Feststellung der Vorinstanz, eine Entscheidung des BVerfG sei nicht mehr erforderlich, ersetzt keine wirksame Aufhebung des Vorlagebeschlusses.

4

Ein Vorlagebeschluss kann nur durch einen Spruchkörper aufgehoben werden, der in gleicher Besetzung besteht wie der Spruchkörper, der den Vorlagebeschluss gefasst hat.

Relevante Normen
§ Art 100 Abs 1 GG§ 90 Abs 1 S 1 ALG§ 93 Abs 3 Nr 1 ALG§ 80 BVerfGG§ 101 Abs 2 SGG§ 101 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz

Vorinstanzen

vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 17. März 2010, Az: L 2 LW 5/09, Vorlagebeschluss

Gründe

I.

1

Die Vorlage betrifft Vorschriften des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. Nach Einleitung des Verfahrens der konkreten Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht ist das Ausgangsverfahren durch die Annahme eines Anerkenntnisses der dortigen Beklagten beendet worden (§ 101 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz). Dies hat das Landessozialgericht mit Beschluss vom 17. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter des vorlegenden Senats festgestellt; zugleich hat es festgestellt, dass es einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss nicht mehr bedürfe.

II.

2

Durch die Beendigung des Ausgangsverfahrens ist die Grundlage für eine Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlage entfallen (vgl. BVerfGE 14, 140 <142>; 29, 325 <326>). Sie ist damit zumindest unzulässig geworden, denn der Ausgang des fachgerichtlichen Verfahrens hängt nicht mehr von der Entscheidung über die Vorlagefrage ab (vgl. BVerfGE 51, 161 <163 f.>; 108, 186 <209>). Es bedarf allerdings einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Unzulässigkeit der Vorlage, weil der Vorlagebeschluss seitens des Landessozialgerichts nicht aufgehoben worden ist (vgl. BVerfGE 29, 325 <326 f.>). In dem Beschluss des Landessozialgerichts vom 17. November 2010 wurde der Vorlagebeschluss nicht ausdrücklich aufgehoben, sondern lediglich festgestellt, dass es einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr bedürfe. Darin liegt keine wirksame Aufhebung des Vorlagebeschlusses. Unabhängig davon könnte er ohnehin nur durch einen Spruchkörper aufgehoben werden, der genauso besetzt ist wie der Spruchkörper, der ihn gefasst hat. Dies ist hier nicht der Fall, weil der Vorlagebeschluss in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise von drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern getroffen wurde, der Beschluss vom 17. November 2010 aber allein von dem Vorsitzenden Richter.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.