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BVerfG·1 BvL 4/14·26.03.2018

Gegenstandswertfestsetzung für Verfahren der konkreten Normenkontrolle - keine Auslagenerstattung für Kläger des Ausgangsverfahrens mangels Stellung als Beteiligter des Normenkontrollverfahrens

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger des Ausgangsverfahrens begehrt im Verfahren der konkreten Normenkontrolle die Erstattung seiner notwendigen Auslagen und die Festsetzung des Gegenstandswerts. Das BVerfG lehnt die Auslagenerstattung ab, weil § 34a Abs. 3 BVerfGG nur Erstattungen zugunsten im Normenkontrollverfahren Beteiligter erlaubt und Kläger des Ausgangsverfahrens keine Beteiligten sind. Den Gegenstandswert setzt das Gericht gemäß § 37 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit auf 500.000 € fest.

Ausgang: Antrag auf Auslagenerstattung abgelehnt; Gegenstandswert für das Normenkontrollverfahren auf 500.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anordnung zur Erstattung notwendiger Auslagen im Verfahren der konkreten Normenkontrolle kann nur auf Grundlage des § 34a Abs. 3 BVerfGG erfolgen und ist zugunsten nicht am Normenkontrollverfahren Beteiligter ausgeschlossen.

2

Die Stellung als Beteiligter des Ausgangsverfahrens begründet nicht automatisch eine Beteiligung im konkreten Normenkontrollverfahren; daher besteht hierdurch kein Anspruch auf Auslagenerstattung im Normenkontrollverfahren.

3

Für die Festsetzung des Gegenstands- bzw. Anwaltswerts in Verfahren vor dem BVerfG ist § 37 Abs. 2 BVerfGG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG maßgeblich; bei der Bemessung sind insbesondere die subjektive und objektive Bedeutung des Verfahrens sowie die Schwierigkeit der Materie zu berücksichtigen.

4

Eine Auslegungsregel des Verfahrensrechts vor dem BVerfG ist, dass Anspruchsgrundlagen für Kostenerstattungen restriktiv auszulegen sind, sofern die einschlägigen Vorschriften die Begünstigtenkreis ausdrücklich beschränken.

Zitiert von (10)

9 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 80ff BVerfGG§ 34a Abs 3 BVerfGG§ 80 BVerfGG§ 82 Abs 3 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend VG Gelsenkirchen, 18. März 2014, Az: 6z K 4229/13, Vorlagebeschluss

vorgehend BVerfG, 19. Dezember 2017, Az: 1 BvL 3/14, Urteil

Tenor

1. Der Antrag des Klägers des Ausgangsverfahrens, die Erstattung seiner notwendigen Auslagen anzuordnen, wird abgelehnt.

2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren der konkreten Normenkontrolle auf 500.000 € (in Worten: fünfhunderttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht beantragt, die Erstattung seiner notwendigen Auslagen für das Normenkontrollverfahren anzuordnen und den Gegenstandswert festzusetzen.

2

1. Der Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung bleibt ohne Erfolg. Als Rechtsgrundlage für die begehrte Anordnung kommt nur § 34a Abs. 3 BVerfGG in Betracht, der jedoch keine Auslagenerstattung zugunsten nicht am Verfahren Beteiligter erlaubt (vgl. BVerfGE 1, 433 <438>; 20, 350 <351>; 36, 101; 55, 132 <133>; 99, 46 <48>). Da die nach § 82 Abs. 3 BVerfGG äußerungsberechtigten Beteiligten des Ausgangsverfahrens keine Beteiligten des konkreten Normenkontrollverfahrens sind (vgl. BVerfGE 2, 213 <217>; 20, 350 <351>; 36, 101), scheidet eine Auslagenerstattung zu ihren Gunsten deswegen aus.

3

2. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und berücksichtigt insbesondere die erhebliche subjektive und objektive Bedeutung des Verfahrens sowie die Schwierigkeit der Materie.