Gegenstandswertfestsetzung im Verfahren der konkreten Normenkontrolle
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht setzt im Verfahren 1 BvL 3/21 den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 25.000 Euro fest. Gegenstand war die Feststellung des für die Berechnung anwaltlicher Gebühren maßgeblichen Gegenstandswerts nach Maßgabe des RVG. Der Beschluss betrifft ausschließlich die Wertfestsetzung und ermöglicht die Abrechnung der Vergütung. Inhaltliche Verfahrensaspekte zur Sachentscheidung wurden nicht getroffen.
Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit im Verfahren 1 BvL 3/21 auf 25.000 Euro stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann im verfassungsgerichtlichen Verfahren den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für die Abrechnung der Vergütung festsetzen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch gerichtlichen Beschluss und ist für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren maßgeblich.
Die Bestimmung des Gegenstandswerts im Beschluss ist als abstrakte Grundlage für die Vergütungsberechnung zu verstehen und verändert nicht die materiell-rechtliche Bewertung des verfahrensgegenständlichen Rechtsproblems.
Die Festsetzung eines konkreten Gegenstandswerts (in Euro) ist zulässig und durch den Tenor des Beschlusses bindend für die sich anschließende Gebührenberechnung.
Vorinstanzen
vorgehend SG Düsseldorf, 13. April 2021, Az: S 17 AY 21/20, Vorlagebeschluss
vorgehend BVerfG, 19. Oktober 2022, Az: 1 BvL 3/21, Beschluss
vorgehend BVerfG, 27. September 2022, Az: 1 BvL 3/21, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren 1 BvL 3/21 wird auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).