PKH-Bewilligung sowie Beiordnung einer Rechtsanwältin zugunsten des Klägers des Ausgangsverfahrens im Verfahren der konkreten Normenkontrolle über die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs 1 S 4 Nr 1 AsylbLG idF vom 13.08.2019 (Sonderbedarfsstufe für in Sammelunterkünften lebende Asylsuchende)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger des Ausgangsverfahrens beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin im Verfahren der konkreten Normenkontrolle zur Verfassungsmäßigkeit von § 2 Abs.1 S.4 Nr.1 AsylbLG. Das Bundesverfassungsgericht bewilligt Prozesskostenhilfe nach §§ 80 ff. BVerfGG ohne Ratenzahlung und ordnet eine Rechtsanwältin bei. Der Tenor enthält keine nähere Begründung.
Ausgang: Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und Beiordnung einer Rechtsanwältin im Verfahren der konkreten Normenkontrolle bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren nach §§ 80 ff. BVerfGG kann einem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt werden.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann ohne Anordnung von Ratenzahlungen erfolgen.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kann im verfassungsgerichtlichen Verfahren zugleich mit Prozesskostenhilfe angeordnet werden.
Prozesskostenhilfe und Beiordnung können auch für Verfahren der konkreten Normenkontrolle zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Norm gewährt werden.
Vorinstanzen
nachgehend BVerfG, 19. Oktober 2022, Az: 1 BvL 3/21, Beschluss
nachgehend BVerfG, 1. Februar 2023, Az: 1 BvL 3/21, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Tenor
Dem Kläger des Ausgangsverfahrens, (…), wohnhaft: (…), wird für das Verfahren nach §§ 80 ff. des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht ab dem 1. März 2022 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin (…), beigeordnet.