Themis
Anmelden
BVerfG·1 BvL 3/21·27.09.2022

PKH-Bewilligung sowie Beiordnung einer Rechtsanwältin zugunsten des Klägers des Ausgangsverfahrens im Verfahren der konkreten Normenkontrolle über die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs 1 S 4 Nr 1 AsylbLG idF vom 13.08.2019 (Sonderbedarfsstufe für in Sammelunterkünften lebende Asylsuchende)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger des Ausgangsverfahrens beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin im Verfahren der konkreten Normenkontrolle zur Verfassungsmäßigkeit von § 2 Abs.1 S.4 Nr.1 AsylbLG. Das Bundesverfassungsgericht bewilligt Prozesskostenhilfe nach §§ 80 ff. BVerfGG ohne Ratenzahlung und ordnet eine Rechtsanwältin bei. Der Tenor enthält keine nähere Begründung.

Ausgang: Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und Beiordnung einer Rechtsanwältin im Verfahren der konkreten Normenkontrolle bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren nach §§ 80 ff. BVerfGG kann einem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

2

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann ohne Anordnung von Ratenzahlungen erfolgen.

3

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kann im verfassungsgerichtlichen Verfahren zugleich mit Prozesskostenhilfe angeordnet werden.

4

Prozesskostenhilfe und Beiordnung können auch für Verfahren der konkreten Normenkontrolle zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Norm gewährt werden.

Relevante Normen
§ 114 Abs 1 S 1 ZPO§ 80 ff. des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht

Vorinstanzen

nachgehend BVerfG, 19. Oktober 2022, Az: 1 BvL 3/21, Beschluss

nachgehend BVerfG, 1. Februar 2023, Az: 1 BvL 3/21, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Tenor

Dem Kläger des Ausgangsverfahrens, (…), wohnhaft: (…), wird für das Verfahren nach §§ 80 ff. des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht ab dem 1. März 2022 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin (…), beigeordnet.