Kammerbeschluss: Unzulässigkeit einer Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der "Mietpreisbremse" (§ 556d BGB) - Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Berlin legte dem BVerfG die Frage vor, ob § 556d Abs. 1 und 2 BGB (Mietpreisbremse) mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar sei. Die Kammer stellte die Vorlage als unzulässig fest, weil die Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 2 BVerfGG nicht genügte. Die Entscheidung ist unanfechtbar; die materielle Verfassungsfrage blieb offen.
Ausgang: Vorlage des Landgerichts zur Vereinbarkeit des § 556d BGB mit dem GG als unzulässig verworfen (Begründungsmangel nach § 80 Abs. 2 BVerfGG); Beschluss unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ist unzulässig, wenn das vorlegende Gericht nicht hinreichend darlegt, inwiefern die verfassungsrechtliche Frage entscheidungserheblich ist und warum es von deren Verfassungswidrigkeit überzeugt ist; die Begründung muss den Anforderungen des § 80 Abs. 2 BVerfGG genügen.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Richtervorlage, die diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt, durch einstimmigen Beschluss nach § 81a Satz 1 BVerfGG als unzulässig feststellen.
Wiederholte oder weitere Vorlagen sind unzulässig, sofern sie keine über die bisherigen vorgebrachten Feststellungen hinausgehenden, substantiierten Tatsachen- oder Rechtsausführungen enthalten, die die vorherige Begründung ergänzen oder konkretisieren.
Die Feststellung der Unzulässigkeit einer Vorlage durch die Kammer verhindert die materielle Prüfung der vorgelegten Verfassungsfrage; der Beschluss über die Unzulässigkeit ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 25. April 2019, Az: 67 S 13/19, Vorlagebeschluss
Tenor
Die Vorlage ist unzulässig.
Gründe
I.
Das Verfahren betrifft durch das Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG) vom 21. April 2015 (BGBl I S. 610) geschaffene Vorschriften zur Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn im nicht preisgebundenen Wohnraum (sogenannte "Mietpreisbremse").
Der Kläger des Ausgangsverfahrens wendet sich gegen die Vereinbarung einer die nach diesen Vorschriften höchstzulässige Miete übersteigenden Miete. Er nimmt die beklagte Vermieterin gerichtlich auf Feststellung der höchstzulässigen Miete und Rückzahlung überzahlter Miete in Anspruch. Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt.
Gegen das amtsgerichtliche Urteil legte die Vermieterin Berufung ein. Das zuständige Landgericht hält die durch das MietNovG geschaffene Regelung der Mietobergrenze für mit Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar und daher für nichtig. Aus diesem Grund hatte es bereits zwei vergleichbare Verfahren ausgesetzt und nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Vereinbarkeit von § 556d Abs. 1 und 2 BGB mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG vorgelegt. Auch im Ausgangsrechtsstreit setzte das Landgericht das Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob § 556d Abs. 1 und 2 BGB in der Fassung des MietNovG vom 21. April 2015 (BGBl I S. 610) mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar und daher nichtig sei. Aus den bereits in seinen beiden vorangegangenen Vorlagebeschlüssen dargelegten Gründen sei es weiterhin von der Verfassungswidrigkeit des § 556d Abs. 1 und 2 BGB überzeugt.
Mit Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18 u.a. - stellte die Kammer die Unzulässigkeit der beiden vorangegangenen Vorlagen fest, weil das Landgericht in seinen Vorlagebeschlüssen die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Vorschriften und seine Überzeugung von deren Verfassungswidrigkeit nicht in einer den Begründungsanforderungen nach § 80 Abs. 2 BVerfGG genügenden Weise dargelegt hatte.
II.
Die Vorlage ist, nachdem ihre Begründung über diejenige in den beiden vorangegangenen Vorlagen nicht hinausgeht, aus den Gründen des Beschlusses der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18 u.a. -, Rn. 32 ff., unzulässig. Dies kann die Kammer durch einstimmigen Beschluss feststellen (§ 81a Satz 1 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.