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BVerfG·1 BvL 19/12·24.02.2014

Parallelentscheidung: Gegenstandslosigkeit einer Richtervorlage

Öffentliches RechtVerfassungsrechtFamilienrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Richtervorlage für gegenstandslos. Zuvor hatte das BVerfG in einer Parallelentscheidung (§1600 Abs.1 Nr.5 BGB; Art.229 §16 EGBGB, Gesetz v.13.3.2008) die einschläglichen Vorschriften für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Da dieselbe verfassungsrechtliche Frage bereits beantwortet ist, bedarf die Vorlage keiner weiteren Prüfung.

Ausgang: Richtervorlage als gegenstandslos erklärt, weil die verfassungsrechtliche Frage bereits durch eine Parallelentscheidung des BVerfG beantwortet ist

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist gegenstandslos, wenn das Gericht die vorgelegte verfassungsrechtliche Frage bereits in einer früheren Entscheidung abschließend beantwortet hat.

2

Wird eine gesetzliche Vorschrift vom Bundesverfassungsgericht als mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig festgestellt, begründet dies die Gegenstandslosigkeit weiterer Vorlagen, die dieselbe verfassungsrechtliche Frage betreffen.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Vorlage ohne Sachentscheidung für erledigt erklären, wenn die Antwort der früheren Entscheidung auf den konkreten Vorlagegegenstand übertragbar ist.

4

Gegenstandslosigkeit setzt voraus, dass die frühere Entscheidung die verfassungsrechtliche Fragestellung inhaltlich und ausreichend präzise beantwortet hat, sodass eine weitere Prüfung entbehrlich ist.

Relevante Normen
§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB§ Art. 229 § 16 EGBGB§ Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft§ Art. 16 Abs. 1 GG§ Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG§ Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 27. Juni 2012, Az: XII ZR 90/10, Vorlagebeschluss

Tenor

Die Vorlage ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - gegenstandslos geworden.

Gründe

1

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 im Verfahren 1 BvL 6/10 festgestellt, dass § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB und Art. 229 § 16 EGBGB, beide in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 (BGBI I S. 313), gegen Art. 16 Abs. 1, gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1, gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen und nichtig sind. Aus dem Beschluss des vorlegenden Gerichts ergibt sich, dass § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB auch im vorliegenden Verfahren zur Prüfung gestellt ist. Die Vorlage ist damit gegenstandslos geworden, da die vorgelegte Frage durch die genannte Entscheidung beantwortet ist.