Parallelentscheidung: Gegenstandslosigkeit einer Richtervorlage
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Richtervorlage für gegenstandslos. Zuvor hatte das BVerfG in einer Parallelentscheidung (§1600 Abs.1 Nr.5 BGB; Art.229 §16 EGBGB, Gesetz v.13.3.2008) die einschläglichen Vorschriften für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Da dieselbe verfassungsrechtliche Frage bereits beantwortet ist, bedarf die Vorlage keiner weiteren Prüfung.
Ausgang: Richtervorlage als gegenstandslos erklärt, weil die verfassungsrechtliche Frage bereits durch eine Parallelentscheidung des BVerfG beantwortet ist
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist gegenstandslos, wenn das Gericht die vorgelegte verfassungsrechtliche Frage bereits in einer früheren Entscheidung abschließend beantwortet hat.
Wird eine gesetzliche Vorschrift vom Bundesverfassungsgericht als mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig festgestellt, begründet dies die Gegenstandslosigkeit weiterer Vorlagen, die dieselbe verfassungsrechtliche Frage betreffen.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Vorlage ohne Sachentscheidung für erledigt erklären, wenn die Antwort der früheren Entscheidung auf den konkreten Vorlagegegenstand übertragbar ist.
Gegenstandslosigkeit setzt voraus, dass die frühere Entscheidung die verfassungsrechtliche Fragestellung inhaltlich und ausreichend präzise beantwortet hat, sodass eine weitere Prüfung entbehrlich ist.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 27. Juni 2012, Az: XII ZR 90/10, Vorlagebeschluss
Tenor
Die Vorlage ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - gegenstandslos geworden.
Gründe
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 im Verfahren 1 BvL 6/10 festgestellt, dass § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB und Art. 229 § 16 EGBGB, beide in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 (BGBI I S. 313), gegen Art. 16 Abs. 1, gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1, gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen und nichtig sind. Aus dem Beschluss des vorlegenden Gerichts ergibt sich, dass § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB auch im vorliegenden Verfahren zur Prüfung gestellt ist. Die Vorlage ist damit gegenstandslos geworden, da die vorgelegte Frage durch die genannte Entscheidung beantwortet ist.