Themis
Anmelden
BVerfG·1 BvL 18/12·24.02.2014

Gegenstandslosigkeit einer Richtervorlage nach Entscheidung des BVerfG in Parallelverfahren

Öffentliches RechtVerfassungsrechtFamilienrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der BGH hatte dem BVerfG eine Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 1600 Abs.1 Nr.5 BGB übersandt. Das Bundesverfassungsgericht entschied in einem Parallelverfahren, die Vorschrift sowie Art. 229 § 16 EGBGB seien mit Art.16, Art.6 und weiteren Grundrechten unvereinbar und nichtig. Damit ist die Vorlage als durch die Entscheidung beantwortet gegenstandslos geworden. Das Gericht stellt die Gegenstandslosigkeit fest.

Ausgang: Vorlage als gegenstandslos erklärt, da das BVerfG die gleiche Rechtsfrage in einem Parallelverfahren entschieden und die einschlägigen Vorschriften für nichtig erklärt hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine dem Bundesverfassungsgericht vorgelegte verfassungsrechtliche Frage wird gegenstandslos, wenn das BVerfG in einem Parallelverfahren die gleiche Norm in der gleichen Verfassungsfrage bereits verbindlich entschieden hat.

2

Die Feststellung der Nichtigkeit einer gesetzlichen Vorschrift durch das Bundesverfassungsgericht beantwortet in nachfolgenden Verfahren die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift und macht entsprechende Vorlagen entbehrlich.

3

Wird eine zivilrechtliche Norm wegen Unvereinbarkeit mit Grundrechten für nichtig erklärt, entfällt ihre Anwendung in den betroffenen Rechtsverhältnissen und Verfahren.

4

Die nachfragende Instanz hat eine Vorlage als gegenstandslos zu erklären, wenn die vorgelegte Frage durch eine frühere Entscheidung des BVerfG eindeutig beantwortet ist.

Relevante Normen
§ Art 100 Abs 1 GG§ 1600 Abs 1 Nr 5 BGB vom 13.03.2008§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB§ Art. 229 § 16 EGBGB§ Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft§ Art. 16 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 27. Juni 2012, Az: XII ZR 89/10, Vorlagebeschluss

Tenor

Die Vorlage ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - gegenstandslos geworden.

Gründe

1

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 im Verfahren 1 BvL 6/10 festgestellt, dass § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB und Art. 229 § 16 EGBGB, beide in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 (BGBI I S. 313), gegen Art. 16 Abs. 1, gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1, gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen und nichtig sind. Aus dem Beschluss des vorlegenden Gerichts ergibt sich, dass § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB auch im vorliegenden Verfahren zur Prüfung gestellt ist. Die Vorlage ist damit gegenstandslos geworden, da die vorgelegte Frage durch die genannte Entscheidung beantwortet ist.