Gegenstandslosigkeit einer Richtervorlage nach Entscheidung des BVerfG in Parallelverfahren
KI-Zusammenfassung
Der BGH hatte dem BVerfG eine Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 1600 Abs.1 Nr.5 BGB übersandt. Das Bundesverfassungsgericht entschied in einem Parallelverfahren, die Vorschrift sowie Art. 229 § 16 EGBGB seien mit Art.16, Art.6 und weiteren Grundrechten unvereinbar und nichtig. Damit ist die Vorlage als durch die Entscheidung beantwortet gegenstandslos geworden. Das Gericht stellt die Gegenstandslosigkeit fest.
Ausgang: Vorlage als gegenstandslos erklärt, da das BVerfG die gleiche Rechtsfrage in einem Parallelverfahren entschieden und die einschlägigen Vorschriften für nichtig erklärt hat.
Abstrakte Rechtssätze
Eine dem Bundesverfassungsgericht vorgelegte verfassungsrechtliche Frage wird gegenstandslos, wenn das BVerfG in einem Parallelverfahren die gleiche Norm in der gleichen Verfassungsfrage bereits verbindlich entschieden hat.
Die Feststellung der Nichtigkeit einer gesetzlichen Vorschrift durch das Bundesverfassungsgericht beantwortet in nachfolgenden Verfahren die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift und macht entsprechende Vorlagen entbehrlich.
Wird eine zivilrechtliche Norm wegen Unvereinbarkeit mit Grundrechten für nichtig erklärt, entfällt ihre Anwendung in den betroffenen Rechtsverhältnissen und Verfahren.
Die nachfragende Instanz hat eine Vorlage als gegenstandslos zu erklären, wenn die vorgelegte Frage durch eine frühere Entscheidung des BVerfG eindeutig beantwortet ist.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 27. Juni 2012, Az: XII ZR 89/10, Vorlagebeschluss
Tenor
Die Vorlage ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - gegenstandslos geworden.
Gründe
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 im Verfahren 1 BvL 6/10 festgestellt, dass § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB und Art. 229 § 16 EGBGB, beide in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 (BGBI I S. 313), gegen Art. 16 Abs. 1, gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1, gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen und nichtig sind. Aus dem Beschluss des vorlegenden Gerichts ergibt sich, dass § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB auch im vorliegenden Verfahren zur Prüfung gestellt ist. Die Vorlage ist damit gegenstandslos geworden, da die vorgelegte Frage durch die genannte Entscheidung beantwortet ist.