Gegenstandswertfestsetzung im Verfahren der konkreten Normenkontrolle
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht setzte für die Verfahren 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11 den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf je 20.000 € fest. Grundlage ist § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG. Die Festsetzung dient der Bemessung der anwaltlichen Vergütung in verfassungsgerichtlichen Verfahren.
Ausgang: Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit in den beiden Verfahren jeweils auf 20.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in verfassungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG festsetzen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts kann für mehrere anhängige Verfahren jeweils gesondert und in gleicher Höhe (je) erfolgen.
Die Bestimmung des Gegenstandswerts durch das Gericht dient als Grundlage für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren nach dem RVG.
Vorinstanzen
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 26. Juli 2010, Az: L 20 AY 13/09, Vorlagebeschluss
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 22. November 2010, Az: L 20 AY 1/09, Vorlagebeschluss
vorgehend BVerfG, 13. Juni 2012, Az: 1 BvL 10/10, Prozesskostenhilfebeschluss
vorgehend BVerfG, 18. Juli 2012, Az: 1 BvL 10/10, Urteil
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfahren 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11 wird auf je 20.000 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).