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BSG·B 9 VH 1/10 B·13.07.2010

(Sozialgerichtliches Verfahren - Beweisverfahren - Verfahrensfehler - Verwertung eines Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren gem § 411a ZPO - richterliche Beweiswürdigung)

SozialrechtVersorgungsrechtSozialgerichtsverfahren (Beweisrecht)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt Verfahrensmängel im LSG-Urteil und beantragt die Zulassung der Revision. Das BSG hält die Nichtzulassungsbeschwerde nach §160 SGG für unzulässig, da die Begründung substantiierten Tatsachenvortrag und die Darlegung eines entscheidungserheblichen Beeinflussungsrisikos vermissen lässt. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass frühere Gutachten nach §411a ZPO als Sachverständigenbeweis und nicht nur als Urkundenbeweis verwertet wurden. Soweit ein neues Gutachten begehrt wurde, fehlte die Benennung eines zurückgewiesenen Beweisantrags. Die Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde mangels ausreichender Begründung und fehlender Darlegung eines zulassungsfähigen Verfahrensmangels als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach §160 SGG, die auf einen Verfahrensmangel gestützt wird, erfordert die substantielle Darlegung der die behauptete Verletzung begründenden Tatsachen und der Möglichkeit, dass die angefochtene Entscheidung hierdurch beeinflusst sein kann.

2

§411a ZPO ermöglicht die Verwertung eines in einem anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens als Sachverständigenbeweis; aus der Entscheidung muss jedoch ersichtlich sein, ob das Gericht das frühere Gutachten nach §411a ZPO oder lediglich als Urkundenbeweis verwertet hat.

3

Die richterliche Beweiswürdigung, einschließlich der Bewertung eines als Urkundenbeweis herangezogenen früheren Gutachtens, begründet für sich genommen keine zulassungsfähige Rüge nach §160 Abs.2 Nr.3 SGG, soweit sie auf §§109, 128 Abs.1 oder 103 SGG gestützt wird.

4

Wer rügt, das Gericht habe einen erneuten Beweisantrag zu Unrecht nicht zugelassen, muss den konkreten Beweisantrag benennen; ohne die Bezeichnung eines solchen Antrags gelingt die Rüge eines Verstoßes gegen §103 SGG nicht.

Zitiert von (4)

2 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 118 Abs 1 SGG§ 411a ZPO§ 128 Abs 1 S 1 SGG§ 44 SGB X§ Häftlingshilfegesetz iVm dem Bundesversorgungsgesetz§ 160 Abs. 2 SGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Konstanz, 21. Februar 2006, Az: S 1 VH 1329/04

vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 21. Januar 2010, Az: L 6 VH 2465/08, Urteil

Gründe

1

Mit Urteil vom 21.1.2010 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) einen auf § 44 SGB X gestützten Anspruch des Klägers auf Neubezeichnung und erstmalige Feststellung von Schädigungsfolgen sowie auf Gewährung von Beschädigtenrente nach dem Häftlingshilfegesetz iVm dem Bundesversorgungsgesetz verneint. Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil macht der Kläger Verfahrensmängel geltend.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

3

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

4

Der Kläger rügt ausschließlich eine Verletzung von § 118 Abs 1 SGG iVm § 411a ZPO. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der Umstand, dass sich die wissenschaftliche Lehrmeinung nach der Anfertigung der letzten psychiatrischen Gutachten erheblich verändert habe, sei von Seiten des LSG nicht ausreichend gewürdigt worden. Das Gericht schließe sich der Beurteilung der Sachverständigen Dr. R. und Dr. V. wegen der zeitnäheren Begutachtung an und führe hinsichtlich der Entwicklung der wissenschaftlichen Lehrmeinung lediglich aus, die Gutachter hätten eine neurotische Persönlichkeitsentwicklung bzw eine primär anlagebedingte Fehlentwicklung der Persönlichkeit festgestellt, obschon die posttraumatische Belastungsstörung zu jener Zeit nicht mehr gänzlich unbekannt gewesen sei. Von Seiten des LSG sei in den Urteilsgründen nicht ausgeführt worden, dass die gutachterliche Äußerung der Sachverständigen E. hinsichtlich der Änderung der wissenschaftlichen Lehrmeinung nicht nachvollziehbar sei. Es werde weiterhin vom Gericht keinerlei eigene Sachkunde dargelegt, wonach dieses zur eigenständigen Beurteilung der Entwicklung der wissenschaftlichen Lehrmeinung bezüglich der posttraumatischen Belastungsstörung seit Anfang der 90er Jahre befähigt sei. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, einen berücksichtigungsfähigen Verfahrensmangel schlüssig zu begründen.

5

Nach § 411a ZPO, der gemäß § 118 Abs 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar ist, kann die schriftliche Begutachtung durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden. Diese Vorschrift ermöglicht es, ein in einem anderen Verfahren eingeholtes Gutachten nicht nur als Urkundenbeweis, sondern als Sachverständigenbeweis zu benutzen (vgl dazu Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl 2009, § 411a RdNr 2). Den Ausführungen des Klägers ist bereits nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass das LSG die in dem früheren Berufungsverfahren vor dem LSG Nordrhein-Westfalen - L 6 V 54/80 - eingeholten Gutachten der Dres R. und V. nach Maßgabe dieser Vorschrift und nicht bloß als Urkunden zu Beweiszwecken verwertet hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die betreffenden Gutachter für den vorliegenden Rechtsstreit erneut zu Sachverständigen ernannt worden sind (vgl dazu Reichold, aaO, RdNr 3).

6

Die Berücksichtigung eines aus einem früheren Verfahren vorliegenden Gutachtens im Wege des Urkundenbeweises fällt ebenso in den Bereich der richterlichen Beweiswürdigung wie die Auswertung des im vorliegenden Rechtsstreit eingeholten Gutachtens der Sachverständigen E. Verletzungen des insoweit einschlägigen § 128 Abs 1 Satz 1 SGG können nach der ausdrücklichen Regelung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nicht zur Zulassung der Revision führen.

7

Entsprechend verhält es sich, soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, das LSG hätte ein erneutes Sachverständigengutachten einholen müssen, wenn es der Auffassung der Sachverständigen E. nicht habe folgen wollen. Zur Darlegung eines damit gerügten Verstoßes gegen § 103 SGG hätte der Kläger - im Hinblick auf § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG - einen Beweisantrag bezeichnen müssen, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Das ist mit der Beschwerdebegründung nicht geschehen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.