Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - soziales Entschädigungsrecht - Vorrang der Rehabilitation - erfolgversprechende und zumutbare Rehabilitationsmaßnahme - konkretes Rehabilitationsangebot vonseiten der Versorgungsverwaltung - Klärungsfähigkeit - Darlegungsanforderungen - Mitteilung der Tatsachenfeststellungen des LSG zur Erfüllung der Voraussetzungen des Versorgungsanspruchs
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Nichtzulassung der Revision im Streit um Leistungen nach dem BVG mit Verweis auf den Vorrang der Rehabilitation (§ 29 BVG). Das BSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Begründung den Anforderungen des § 160a Abs. 2 SGG nicht genügt. Es fehle an der Darlegung der Klärungsfähigkeit und an Mitteilung der vom LSG festgestellten Tatsachen, die die Anspruchsvoraussetzungen belegen. Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde wegen formell unzureichender Begründung und fehlender Darlegung der Klärungsfähigkeit verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a SGG setzt voraus, dass der Beschwerdeführer konkret und nach dem anwendbaren Recht darlegt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung besteht und weshalb deren Klärung durch das Revisionsgericht erforderlich ist.
Die Darlegung muss neben der abstrakten Klärungsbedürftigkeit auch die Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) der Rechtsfrage aufzeigen; die Beschwerde ist unzulässig, wenn nicht ersichtlich ist, dass das Revisionsgericht über die Frage entscheiden müsste.
Bei der Berufung auf den Vorrang rehabilitativer Leistungen (z.B. § 29 BVG) muss der Beschwerdeführer darlegen, dass unabhängig davon die übrigen Anspruchsvoraussetzungen der begehrten Leistungen erfüllt sind; hierzu sind konkrete Angaben zu den vom Vorgericht festgestellten Tatsachen, insbesondere zum beruflichen Werdegang, zur Einkommensminderung und zur Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit, erforderlich.
Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss form- und darlegungsrichtig erfolgen; eine nicht den Anforderungen des § 160a Abs. 2 SGG entsprechende Beschwerdebegründung ist als unzulässig zu verwerfen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 15. Februar 2021, Az: S 18 VS 4333/18, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 16. März 2023, Az: L 6 VS 1045/21, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. März 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit hat das LSG mit Urteil vom 16.3.2023 einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines (höheren) Grads der Schädigungsfolgen von mindestens 90, die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs und einer Ausgleichsrente wegen der Schädigungsfolgen eines während der Ausübung des Zivildienstes erlittenen Verkehrsunfalls verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Der Kläger hat den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der danach vorgeschriebenen Weise dargelegt.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.3.2021 - B 9 BL 3/20 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - juris RdNr 6).
– Der Kläger misst den Fragen grundsätzliche Bedeutung zu, –"ob das in § 29 BVG normierte gesetzliche Erfordernis - nämlich die Unterbreitung eines nach Ziel, Zeit, Ort, Inhalt, Dauer und Veranstalter zu konkretisierendes Rehabilitationsangebotes von der Versorgungsverwaltung gegenüber dem Leistungsempfänger - durch fehlende Mitwirkung durch den Leistungsempfänger im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren aufgeweicht wird und lediglich das Angebot einer möglichen Berufsfindungs- beziehungsweise Berufserprobungsmaßnahme ohne eine weitergehende Belehrung auf die Rechtsfolgen von § 29 BVG deshalb ausreichend ist die in § 29 BVG normierte sanktionierende Rechtsfolge (Beginn der aufgeführten Leistungen in § 29 BVG erst nach Abschluss von Rehabilitationsmaßnahmen) eintreten zu lassen" – und –"ob die einfache Wiedergabe des Gesetzestextes von § 29 BVG den Anforderungen an eine Belehrung auf die Rechtsfolgen beziehungsweise Sanktionsfolgen des § 29 BVG genügt oder ob hier nicht ein konkreter individueller Hinweis erfolgen muss".
Es kann dahinstehen, ob der Kläger damit eine oder mehrere hinreichend konkrete Rechtsfragen zur Auslegung oder zum Anwendungsbereich einer bestimmten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) aufgeworfen und in den weiteren Ausführungen den vom Revisionsgericht erwarteten klärenden Schritt ausreichend konkret dargelegt oder ob er vielmehr im Kern lediglich Fragen zur Rechtsanwendung im Einzelfall gestellt hat. Ebenso kann offenbleiben, ob diese Fragen - die Qualität als Rechtsfrage jeweils unterstellt - nicht bereits durch das von ihm zitierte Urteil des BSG vom 17.7.2008 (B 9/9a VS 1/06 R - SozR 4-3100 § 29 Nr 1) geklärt sind und somit keine Klärungsbedürftigkeit mehr besteht. Jedenfalls hat der Kläger die Klärungsfähigkeit dieser Fragen nicht den nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG diesbezüglich geltenden Anforderungen genügend dargelegt.
Klärungsfähigkeit ist gegeben, wenn das Revisionsgericht nach und aufgrund der Zulassung der Revision in der Lage ist, über die klärungsbedürftige Rechtsfrage auch sachlich entscheiden zu können (BSG Beschluss vom 10.8.2021 - B 5 R 154/21 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a V 7/06 B - SozR 4-2600 § 118 Nr 3 RdNr 5). Hingegen ist Klärungsfähigkeit im Sinne von Entscheidungserheblichkeit zu verneinen, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage im konkreten Rechtsstreit nicht notwendigerweise beantwortet werden muss, weil die Entscheidung der Vorinstanz mit anderer rechtlicher Begründung bestätigt werden kann (stRspr; zB BSG Beschluss vom 12.8.2020 - B 1 KR 46/19 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 13.1.2017 - B 12 R 23/16 B - juris RdNr 20). Zur Darlegung der Klärungsfähigkeit ist daher vom Beschwerdeführer darzutun, dass das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt über die aufgeworfene Frage entscheiden müsste. Das wird in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend aufgezeigt.
Zwar führt der Kläger aus, das LSG habe seine Entscheidung auf § 29 BVG gestützt und die Auffassung vertreten, dass die von ihm geltend gemachten Ansprüche noch nicht entstanden seien, weil Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für ihn zumutbar und erfolgsversprechend seien und der Beklagte ihn in der mündlichen Verhandlung auf die Möglichkeit der Beantragung einer Berufsorientierungsmaßnahme und gegebenenfalls einer Berufserprobungsmaßnahme verwiesen habe. Jedoch lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen, dass unabhängig von der Frage möglicher vorrangiger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 29 BVG) die weiteren Voraussetzungen der vom Kläger begehrten Leistungen vorliegen und diese nicht schon aus anderen Gründen abgelehnt werden müssten. Dies ist aber nur auf Grundlage der vom LSG im angegriffenen Urteil mit Bindungswirkung für das BSG (§ 163 SGG) festgestellten Tatsachen zu beurteilen. Dementsprechend hätte es dem Kläger oblegen, diejenigen vom LSG festgestellten Tatsachen mitzuteilen, durch welche die rechtlichen Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten Leistungen erfüllt werden. In Bezug auf die streitigen Leistungen Berufsschadensausgleich und Ausgleichsrente nach § 47 Abs 1 Satz 1 Zivildienstgesetz, § 9 Abs 1 Nr 3 Alt 1 iVm § 30 Abs 3, § 32 BVG wären hierfür zumindest Angaben zu den Feststellungen des Berufungsgerichts zum beruflichen Werdegang, zu einer Einkommensminderung und zur Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit notwendig. Entsprechende Darlegungen fehlen in der Beschwerdebegründung. Es ist nicht Aufgabe des Senats, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG selbst herauszusuchen (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.9.2021 - B 9 SB 12/21 B - juris RdNr 5 mwN).
Dass der Kläger die Entscheidung des LSG inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 6.7.2022 - B 10 EG 2/22 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Kaltenstein Röhl Ch. Mecke